Wenn ein Unternehmen Werbung mit einem Standort oder mehreren Standorten macht, ist dies nur dann zulässig, wenn das Unternehmen auch tatsächlich an dem Ort vertreten ist. Es reicht für einen Standort nicht aus, wenn nur ein Briefkasten vor Ort ist und das Büro nur unregelmäßig besetzt ist.
Postkasten und Mitarbeiter
Vertreten an einem Unternehmensstandort ist ein Unternehmen, wenn es über eine Postanschrift mit Briefkasten verfügt und mindestens einen Mitarbeiter zu gewöhnlichen Zeiten oder zu den üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten beschäftigt.
Ist jedoch kein Mitarbeiter zu den gängigen oder bekannt gemachten Öffnungszeiten vor Ort anzutreffen, obwohl auf Werbebannern ein vom Unternehmen vertretener Standort angegeben wurde, so verstößt dies gegen geltendes Wettbewerbsrecht (UWG), denn
„der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines solchen Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner, über den er mit dem Unternehmer in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können.“
(vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 01. April 2015, Az. 13 W 35/15).
Die Werbung mit einem Standort ist also nicht zulässig, wenn der Standort nur unregelmäßig besetzt ist.
Kein Mitarbeiter – kein Standort
Liegen also o.g. Kriterien nicht vor und wird der Standort lediglich angegeben, um potentiellen Kunden eine gewisse örtliche Nähe vorzuspiegeln, sodass dieser glaubt, zum Unternehmen keinen weiten Weg auf sich nehmen zu müssen, so verstößt dies gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Zu beachten ist weiterhin, dass es auch nicht ausreicht, wenn der Standort nur saisonal besetzt ist, d.h. in bestimmten Monaten des Jahres. Vielmehr wird verlangt, dass eine Besetzung mit zumindest einem Mitarbeiter regelmäßig gegeben ist, um gerade eine Nähe zwischen Kunden und Auftragnehmer/Unternehmen zu gewährleisten, falls dieser seine Belange persönlich vortragen möchte.
Der Mitarbeiter muss gerade dazu dienen, den Kontakt herzustellen. Es genügt somit auch nicht, wenn zwar Personal vor Ort ist, dieses aber objektiv für den Kunden nicht zur Kontaktaufnahme erreichbar ist.
Telefon und Post reichen nicht
Handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Kunden nur telefonisch oder postalisch Kontakt mit diesem aufnehmen, so ändert dies an der Verfügbarkeit des Mitarbeiters nichts. Es kann nicht darauf abgestellt werden, welchen Weg der Kontaktaufnahme die meisten Kunden suchen. Überzeugender ist es, auf den Kunden abzustellen, der auf ein persönliches Vertrauensverhältnis und auf eine persönliche Kontaktaufnahme Wert legt. So muss der Kunde, der sich aufgrund eines auf dem Werbebanner angegebenen Standortes in Sicherheit wiegt, dass er z.B. im Falle eines Schadensfalls keine großen Mühen auf sich zu nehmen braucht, um einen persönlichen Kontakt zum Unternehmen aufzunehmen, gerade auch die Möglichkeit der unkomplizierten und nahen Kontaktaufnahme haben. Die Werbung mit einem Standort ist also nur zulässig, wenn auch tatsächlich ein Mitarbeiter vor Ort ist.
Werbung mit einem Standort
Nicht außer Acht zu lassen ist zudem, dass die Werbung mit vielen Standorten in den Köpfen der Kunden das Bild eines gut laufenden und wirtschaftlich stabilen Unternehmens hervorruft. Dies kann bei der Auswahl eines Unternehmens für den Kunden eine große Rolle spielen. Sind die Angaben über die vorhandenen Standorte aber falsch, so liegt hier eine Täuschungshandlung vor, vor der gerade der Kunde geschützt werden sollte.
Rechtsanwalt Hoesmann
Das Oberlandesgericht macht deutlich, dass die bloße Angabe einer Telefonnummer und einer Postadresse nicht ausreicht, um einen rechtsgültigen Unternehmesstandort begründen zu können. Vielmehr ist es erforderlich, dass tatsächlich ein Büro unterhalten wird und ein Kundenverkehr dort möglich ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, der mit einer Abmahnung geahndet werden kann.