Wird ein dunkelhäutiger Mann grundlos nicht in eine Diskothek eingelassen, ist dies nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover eine Diskriminierung und eine Entschädigung in Höhe von EUR 1000 zu zahlen.
Der Fall: Du kommst hier nicht rein
Nach dem Finalsieg der deutschen Nationalmannschaft wollte ein dunkelhäutiger Mann mit seinen Freunden in einer Diskothek feiern. Seine Freunde wurden von dem Türsteher eingelassen – er nicht.
Der Mann war, wie viele nach dem Finalsieg, mit einem Trikot der deutschen Fußballnationalmannschaft gekleidet und nicht alkoholisiert. Die hellhäutigen Begleiter des Klägers haben problemlos Zutritt zu der Diskothek bekommen. Der Kläger sieht in dem Verhalten einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und klagt auf Entschädigung.
Das Urteil des Amtsgericht Hannover
Die Diskothek versuchte sich vor Gericht mit einem allgemeinen Einlassstopp zu rechtfertigen. Dieser Argumentation hat sich das Gericht in Hannover nicht angeschlossen, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekamen. Vielmehr kam das Gericht zu der Überzeugung, dass “in Ermangelung anderer Gründe die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war”.
Entschädigung wegen Diskriminierung
Die Abweisung wegen der Hautfarbe ist eine Diskriminierung. Im Ergebnis muss die Diskothek jetzt 1.000 € an Entschädigung zahlen, da ein Verstoß gegen §21 Abs. 2 Satz 3 AGG gegeben ist. Ebenso darf dem Kläger nicht mehr aufgrund seiner ethnischen Herkunft der Zutritt zu der Diskothek zu verwehrt werden.
Gericht: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.11.2015 – 549 C 12993/14