Wann liegt eine rechtsgültige Unterschrift vor?

unterschrift

Zurzeit erreichen uns wieder eine Vielzahl von Schreiben. Diese sind in der Regel mit einer Unterschrift versehen.  

Jedoch ist häufig unklar, welche Person genau das Schriftstück unterschrieben hat, da die Unterschrift zum Teil unleserlich ist, nur aus einem einzigen Buchstaben besteht oder kein Name unter der Unterschrift steht.
[cmtoc_table_of_contents]

Sinn der Unterschrift

Durch die Unterschrift soll sichergestellt werden, dass das entsprechende Schriftstück auch vom Unterzeichner selbst stammt bzw. er diesem inhaltlich zustimmt. Dies ist gerade in Gerichtsprozessen wichtig. Hier hat die Unterschrift eine hohe Beweiskraft.

Wann liegt eine rechtsgültige Unterschrift vor

In der Rechtsprechung haben sich folgende Anforderungen entwickelt, wann eine rechtsgültige Unterschrift vorliegt.
Es muss sich bei der Unterschrift um einen Schriftzug handeln, der
  • individuell ist,
  • sich als Wiedergabe eines Namens darstellt,
  • die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnend und
  • die Absicht zu entnehmen ist, eine volle Unterschrift zu leisten.

Anzahl der Buchstaben

Zudem soll die Unterschrift aus mehr als einem Buchstaben bestehen.
Unterschriften, welche aus nur einem einzigen Buchstaben bestehen, sind nicht individuell. Ebenso genügt eine Wellenlinie nicht den Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift, da eine solche Linie in der Regel die Identität des Unterschreibenden nicht ausreichend kennzeichnet.

Formfehler

Daher gehört es auch zur anwaltlichen Prüfung eines Schriftsatzes, ob dieser überhaupt rechtsgültig unterschrieben worden ist. Eventuell liegt hier schon ein Formfehler vor – und gegen Formfehler kann man anwaltlich vorgehen.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (17 Bewertungen, Durchschnitt: 4,47 von 5)


    Loading...

     

    Vorsicht bei Internetformularen

    Als Anwalt werde ich häufig gefragt, wie es denn mit Musterverträgen, Muster-AGB und anderen Formularen aussieht, welche man im Internet findet.
    Ich rate von der Verwendung solcher Mustertexte ab. Denn natürlich ist es möglich, einen wirklich guten Text zu finden, allerdings gibt es auch eine große Anzahl juristisch falscher Mustertexte und Formulare. Viele dieser Texte halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
    Dies wurde auch kürzlich durch das Oberlandesgericht Oldenburg wieder entschieden.

    Urheberrecht bei google plus

    Google ist es in einer sehr sehr kurzen Zeit gelungen, mit seinem neuen sozialen Netzwerken Google plus als ernst zunehmender Konkurrent von Facebook und Twitter aufzutreten.
    Wie auch in den anderen sozialen Netzwerken, wie Facebook und Twitter, gelten natürlich auch bei Google plus bestimmte urheberrechtliche Regelungen.
    Wenn man Mitglied bei Google plus wird, muss mann bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen akzeptieren. Man räumt bestimmte Recchte an seinen Werken ein.
    Dieses wird von Google vorgegeben und muss vom Nutzer akzeptiert werden, wenn er einen Account anlegt.

    Aufsatz: Vom Fotografieren von Kunst

    In einem Aufsatz für das Magazin photoscala habe ich mich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kunst eigentlich fotografiert werden darf.
    So gibt es Unterschiede, ob das Kunstwerk auf der Straße oder in einem Museum steht und vor allem ist auch die Frage relevant, ob die Fotos des Kunstwerks privat, im Rahmen einer tagesaktuelle Berichterstattung oder gewerblich genutzt werden sollen.

      Kontaktieren Sie uns

      Rechtsanwalt Hoesmann

      Telefon – 030 61 08 04 191

      Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

      office@hoesmann.eu

       

      Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



      Gerne können Sie uns bewerten:

      1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


      Loading...

      Problematische Nutzungsrechte – Bilder auf Onlineplattformen

      In einem Aufsatz für das Magazin Pictorial, dem Magazin für Einkäufer von Bildrechten und Lizenzen, habe ich mich mit den Nutzungsrechten von Bildern auf online Plattformen auseinandergesetzt.
      Gerade für professionelle Fotografen und Agenturen stellen online Plattformen, auf denen Bilder eingestellt werden, ein rechtliches Problem dar. In den Nutzungsbedingungen wird zumeist dem Betreiber der online Plattform ein Nutzungsrecht an den Bildern eingeräumt. Erste online Plattform haben jetzt angekündigt, die Bilder wirtschaftlich verwerten zu wollen.
      In dem Aufsatz werden praktische Beispiele dargestellt und auf welche Punkte Fotografen und Agenturen achten sollten, wenn sie Bilder in online Plattformen einstellen.

      E-Paper: http://www.pictorial-online.com/upload/ezine/e-zine_pic411.html

        Kontaktieren Sie uns

        Rechtsanwalt Hoesmann

        Telefon – 030 61 08 04 191

        Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

        office@hoesmann.eu

         

        Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



        Gerne können Sie uns bewerten:

        1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


        Loading...

        Vortragsunterlagen Filmrecht

        Bei Filmproduktionen sind eine Vielzahl von verschiedenen Gesetzen und Vorschriften vor, während und auch nach den Dreharbeiten zu beachten.
        Im Rahmen meiner Tätigkeit als Dozent an der DAA Medienakademie gebe ich regelmäßig ein 2 tägiges Seminar zum Filmrecht. Dieses richtet sich in erster Linie an kleine Produktionsfirmen und selbständige Filmschaffende.
        Die Vortragsunterlagen zum Filmrecht sind jetzt auch online abrufbar.

        https://docs.google.com/present/view?id=0AXqd0KIRnb_UZDh0NnFqYl8yODlkdGduZG1mYg&hl=de

          Kontaktieren Sie uns

          Rechtsanwalt Hoesmann

          Telefon – 030 61 08 04 191

          Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

          office@hoesmann.eu

           

          Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



          Gerne können Sie uns bewerten:

          1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


          Loading...

          XXX Domains für seriöse Unternehmen?

          Mit der neuen XXX Domain versucht die ICANN, einen Erotik-Bezirk im Internet einzurichten. In diesem sollen, wenn möglich alle Inhalte von Vollerotik und Erwachsenenunterhaltung gebündelt werden.
          Die Anbieter von Erwachsenenunterhaltung können sich mit der Endung xxx leicht erkennbar präsentieren und sich deutlicher von klassischen Inhalten abgrenzen.
          Zudem bestehen dann auch bessere Möglichkeiten, wie zum Beispiel im Bereich Jugendschutz oder auch Browserkonfiguration ganz bewusst diese Seiten sperren zu können.

          Markenklassifikation

          Wird eine Marke registriert, muss der Anwender angeben, in welche Markenklasse er seinen Markennamen eintragen möchte.

          Die Markenklassen sind nach Waren und Dienstleistungen unterschieden und werden auch als Nizza-Klassen bezeichnet. Die Nizzaklassifikation umfasst derzeit 45 Klassen.
          Es ist möglich, einen Begriff in verschiedenen Klassen zu registrieren.
          Umgekehrt ist es auch möglich, dass ein Begriff in verschiedenen Klassen markenrechtlich geschützt ist, solange keine Verwechselungsgefahr besteht.

          Die Einteilung der Klassen nach § 19 Absatz 1 der Markenverordnung entsprechend der 9. Ausgabe des Abkommens von Nizza ist folgende:

          „Markenklassifikation“ weiterlesen

          Muster Datenschutzerklärung zum google “+1” Button

          Google “+1” ist der neue Service von google.
          Mit diesem neuen Angebot möchte google dem Sozialen Netzwerk Facebook Konkurrenz machen. Unter anderem bietet google ein Plug-In an, um die eigene Webseite mit dem Netzwerk google plus zu verlinken.
          Hier können datenschutzrechtliche Risiken lauern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass persönliche Daten der Besucher an google übertragen werden. Um die Gefahr einer möglichen Abmahnung zu minimieren, bietet die Kanzlei Hoesmann eine kostenlose Muster Datenschutzerklärung an.