Kein freier Tag an Karneval

kanzleiIn Berlin sehen wir ja dem jecken Treiben zu Karneval eher belustigt zu und gehen wie immer preußisch ordentlich unserer Arbeit nach. Ganz anders aber in den Karnevalshochburgen. Hier führt der Karneval zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz.

Nicht automatisch frei an Rosenmontag

Es ist jedoch immer die Entscheidung des jeweiligen Betriebes, ob und wie Karneval während der Arbeitszeit gefeiert wird und ob es eine Arbeitsbefreiung für die Mitarbeiter gibt.

Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage und daher besteht gesetzlich die Pflicht zu arbeiten. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.10.2009, Az. 2 Ca 6269/09).

In diesem Sinne Helau und Alaaf aus der Kanzlei Hoesmann

kanzlei

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (5 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...