In Berlin sehen wir ja dem jecken Treiben zu Karneval eher belustigt zu und gehen wie immer preußisch ordentlich unserer Arbeit nach. Ganz anders aber in den Karnevalshochburgen. Hier führt der Karneval zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz.
Nicht automatisch frei an Rosenmontag
Es ist jedoch immer die Entscheidung des jeweiligen Betriebes, ob und wie Karneval während der Arbeitszeit gefeiert wird und ob es eine Arbeitsbefreiung für die Mitarbeiter gibt.
Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage und daher besteht gesetzlich die Pflicht zu arbeiten. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.10.2009, Az. 2 Ca 6269/09).
In diesem Sinne Helau und Alaaf aus der Kanzlei Hoesmann