Ein Negativeintrag bei der SCHUFA kann die Kreditwürdigkeit gefährden und gerade für Unternehmen und Firmen zu einem hohen wirtschaftlichen Risiko werden.
Daher sollte im Umgang mit nicht bezahlten Reichungen und Inkasso-Instituten unbedingt darauf geachtet werden, dass nicht vorschnell ein negativer SCHUFA Eintrag durch das Inkasso-Institut veranlasst wird. Ein solcher Eintrag ist nur dann berechtigt, wenn der Rechtsstreit abgeschlossen ist und die Schuld zweifelsfrei feststeht.
Vorher darf kein solcher Eintrag erfolgen. Dieses hat das Landgericht Berlin (Az. 9 O 21/09) entschieden und ein Inkasso Unternehmen verurteilt, einen Negativeintrag im Datenbestand der SCHUFA Holding AG umgehend zu widerrufen und es zukünftig zu unterlassen, bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, derartige Einträge vorzunehmen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem SCHUFA-Eintrag haben oder zu Inkasso und Mahnungen steht Ihnen die Kanzlei Hoesmann gerne als Ansprechpartner zur Verfügung – der Erstkontakt ist übrigens kostenlos.