Prostitutionsfahrzeug

Die Prostitution in Wohnwagen, sprich einem Prostitutionsfahrzeug ist gesetzlich geregelt. Diese Wohnwagen, auch Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes (PrSchG), sind Fahrzeuge, Fahrzeuganhänger oder andere mobilen Anlagen, die zur Aufbereitung Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Ich zeige, was rechtlich bei der Aufstellung dieser Wohnwagen zu beachten ist.

Anzeige Behörde – Sondernutzung

Wenn ein solches Prostitutionsfahrzeug aufgestellt werden soll, muss dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden.

Das Aufstellung eines Wohnwagens zum Zwecke der Prostitution stellt in aller Regel eine Sondernutzung der Straße dar. Eine solche bedarf der Erlaubnis der Behörde. Eine Erlaubnis wird in aller Regel nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Zudem sind auch Auflagen und Bedingungen im Rahmen der behördlichen Erlaubnis möglich.

Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige bei der Behörde ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis 1.000,00 Euro geahndet werden.

Ich unterstütze Sie gerne, wenn es um den Antrag geht.

Betriebsort und Jugendschutz

Der Betriebsort und die geplanten Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie den Kunden, der Jugend und den Anwohner oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden bzw. nur unter Auflagen genehmigt werden.

Voraussetzungen Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug

Es gibt eine Vielzahl von Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, um legal ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen zu dürfen.

Diese Voraussetzungen sind unter anderem:

– Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
Die anzeigepflichtige Person muss eine gültige Erlaubnis für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes besitzen. Hintergründe zu der Prostitutionserlaubnis finden Sie hier – LINK

– Geeignetheit des Aufstellungsortes
Der Aufstellungsort und die Betriebszeiten müssen den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz aller Beteiligten genügen. Hier kommt es insbesondere darauf an, dass der Jugendschutz gewährleistet wird und auch die Anwohner und die Allgemeinheit nicht durch die Ausübung der Prostitution in dem Fahrzeug gestört wird. In aller Regel ist daher ein aufstellen außerhalb geschlossener Ortschaften oder in Gewerbegebieten erlaubt.

– Volljährigkeit
Die anzeigende Person müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

– Betriebskonzept Prostitution
Ebenso muss ein entsprechendes Betriebskonzept vorgelegt werden. Aus dem Betriebskonzept zur Prostitution muss hervorgehen, ob das Fahrzeug über einen ausreichend großen Innenraum und über eine angemessene Innenausstattung verfügt. Insbesondere muss das Prostitutionsfahrzeug so beschaffen sein, dass Türen jederzeit von innen geöffnet werden können, durch technische Vorrichtungen jederzeit Hilfe erreichbar ist, eine angemessene sanitäre Ausstattung und eine gültige Betriebszulassung vorhanden sind, sowie das Fahrzeug sich in technisch betriebsbereiten Zustand befindet.

Darüber hinaus sind je nach Einzelfall auch noch weitere Unterlagen erforderlich.

Fragen an Rechtsanwalt Hoesmann

wenn Sie Fragen zu Prostitutionsfahrzeugen haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt gerne zur Verfügung. Als einer wenigen Rechtsanwälte habe ich mich intensiver mit dem neuen Gesetz zum Schutz der Prostitution beschäftigt. Wir beraten zahlreiche Mandanten aus diesem Gebiet und sind unter anderem auch schon für die Rotlichtakademie tätig gewesen.

 

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