Herausgabeanspruch Auth-Code

Als Rechtsanwalt für Internetrecht beobachte ich immer wieder, dass sich eine Werbeagentur oder Hoster weigert, den Auth-Code zum Domain Transfer an ihre Kunden herauszugeben. Meistens wird als Grund auf noch offene Zahlungsansprüche verwiesen. Dieses Zurückbehaltungsrecht an dem Auth-Code besteht nicht.

Treuhandvertrag

Wird die Domain im Auftrag des Kunden durch die Agentur registriert, liegt in aller Regel ein Treuhandvertrag vor. Dieser wird in aller Regel stillschweigend zwischen den Parteien geschlossen. Meistens wird aus Bequemlichkeit die Domain nicht vom Kunden selber, sondern über den Haustür oder die Werbeagentur registriert. Dies ist doch unproblematisch möglich. Der Kunde bleibt Eigentümer der Domain.

Kein Zurückbehaltungsrecht Auth-Code

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2010 entschieden, dass der Agentur als Treuhänderin kein Zurückbehaltungsrecht an der Domain bzw. den Auth-Code zusteht. Ein solches Zurückbehaltungsrecht besteht nach Ansicht der obersten Robenträger selbst dann nicht, wenn noch offene Zahlungsforderung gegen den Kunden bestehen. (BGH, Urteil vom 26. März 2010, I ZR 197/08)

Die Agentur oder der Hoster darf die Herausgabe des Auth-Code nicht verweigern. Diese darf selbst dann nicht die Herausgabe verweigern, wenn sie sich als Domaininhaberin hat eintragen lassen. Auch etwaige offene Forderungen begründen kein Zurückbehaltungsrecht. Die einzige Ausnahme sind Kosten, welche aus der Domain-Registrierung selbst herrühren. Dieses dürfte aber nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein.

Mein Tipp als Rechtsanwalt

Bitte überprüfen Sie unbedingt, ob sie selber oder ihre Agentur als Inhaberin der Domain eingetragen ist. Sollte die Agentur eingetragen sein, lassen Sie dies bitte ändern. Im besten Fall verwalten Sie die Domains lieber selber. Dafür gibt es spezielle Anbieter, welche die Domains preiswert verwalten. Dieses hat den Vorteil, dass die Agentur selber kein eigenes Recht an der Domain hat. Auch kann Sie dann nicht die Herausgabe der Auth-Code verweigern.

Verweigert ihr bisherige Partner die Herausgabe der Auth-Code kann zumindestens bei deutschen .de Domains auch über die Denis die Übertragung der Domain veranlasst werden. Hierzu gibt es ein kostenpflichtiges Verfahren, mit welchem ohne Zustimmung des Kontoinhabers die Domain übertragen werden kann.

Ich helfe ihnen!

Wenn Sie Fragen zu den Auth-Codes haben bzw. sich ihre Agentur oder Hoster weigert, Ihnen den Auth-Code zu geben, stehe ich gerne als Rechtsanwalt zu Ihrer Verfügung.

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    Rechtsanwalt Hoesmann

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