Die Behandlung der Umsatzsteuer im Rahmen von Abmahnungen sorgt in der Praxis immer wieder für Schwierigkeiten. Wir geben Ihnen praktische Tipps, wie sie die Umsatzsteuer bei Abmahnungen in der Praxis richtig abrechnen.
Umsatzsteuer bei Abmahnungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abmahnungen im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind (vgl. BFH, GRUR 2003, 718; GRUR 2017, 826; GRUR 2019, 825)
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, also auch zum Beispiel für markenrechtlich Abmahnungen entschieden, dass Abmahnungen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellen.
Insoweit schafft der Bundesgerichtshof nunmehr Klarheit, wie mit Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz in Bezug auf die Umsatzsteuer umgegangen werden muss. In der Praxis bedeutet die Rechtsprechung einen buchhalterischen Mehraufwand, da für eine Abmahnung zwei Rechnungen geschrieben und abgerechnet werden müssen. Die Rechtsprechung der Bundesgerichte ist in Fragen der Abrechnung eindeutig, die Abmahnung stellt im gewerblichen Rechtsschutz einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch statt.
Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.1.2021 – I ZR 87/20 –
Praxis Abmahnung Rechnung
Infolge der Entscheidung müssen für eine Abmahnung nunmehr zwei Rechnungen geschrieben werden. Der Rechtsanwalt, der den Rechtsverletzer im Auftrag des Rechtsinhabers abgemahnt hat, rechnet in eigenem Namen gegenüber dem Rechtsinhaber ab. Dieser rechnet sodann über seine eigene Leistung gegenüber dem Abgemahnten ab, sprich er schreibt dem Abgemahnten eine Rechnung. Als Leistung gegenüber dem Abgemahnten ist hier „Vermeidung eines Gerichtsverfahrens“ erbracht worden.
Die Rechnung des Rechtsinhabers weist dabei regelmäßig den Nettobetrag der anwaltlichen Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer aus. Die in der Rechnung an den Abgemahnten ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Rechtsinhaber an das Finanzamt abführen; er kann aber die in der Rechnung seiner Bevollmächtigten enthaltene Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen.



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