Unzulässige Werbung mit Facharztbezeichnung und Fernbehandlung

Die Werbung mit erfundenen Facharzttiteln ist verboten. Auch ist es einem Arzt nicht erlaubt pauschal mit einer Fernbehandlung zu werben. Das Landgericht Koblenz untersagter die Werbung mit Facharztbezeichnungen wie Facharzt für Akupunktur, Hypnose Sexualmedizin und Raumfahrtmedizin. Ebenso wurde dem Mediziner untersagt, mit einer Behandlung per Telefon bzw. Videokonferenz zu werben.

Werbung mit erfundenen Facharzttitel und Fernbehandlung

Der Mediziner versandte Anfang 2021 Informationsschreiben. Im Rahmen dieser Werbung bezeichnete er sich unter anderem als Facharzt für Akupunktur, Sexualmedizin und Raumfahrttechnik. Ebenso warb er damit, dass er eine Beratung per Telefon bzw. per Videokonferenz erfolgen würde. Ein Berufsverband sei darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht Koblenz gab dem Verband Recht.

Entscheidung Fernbehandlung

Die Werbung, eine Fernbehandlung vorzunehmen ist nach Ansicht der Koblenzer Richter ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Hintergrund dessen ist, dass regelmäßig ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandeln Menschen erforderlich ist.

Die Werbung ist gemäß § 9 HWG unzulässig. Eine Werbung mit einer Fernbehandlung ist dann zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandeln Menschen nicht erforderlich ist.

Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist nach der Berufsordnung der Ärzte im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und der ärztlichen Sorgfalt entspricht. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung konnte der Arzt die fehlende Erforderlichkeit des persönlichen Kontakest nicht belegen.

Urteil erfundene Facharzttitel

Die Werbung mit nichtexistenten Fachartikeln stellt eine unlautere, weil irreführende, geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 UWG dar.

Eine Facharztbezeichnung setzt den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung sowie die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf ein Facharzttitel nicht geführt werden. Die verwendeten Facharzttitel „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrtmedizin“ können nicht im Wege einer Weiterbildung erlangt werden. Daher ist es unzulässig mit diesen Facharztbezeichnungen zu werben.

Nach Ansicht der Koblenzer Robenträger kann die Werbung dazu führen, dass ein Verbraucher nur deshalb diesen Arzt wählt, weil er von ihm wegen besonderer Fachkunde in den genannten Fachgebieten die bestmögliche Behandlung erwartet. Hätte der Verbraucher gewusst, dass es diese Facharztbezeichnungen nicht gibt, hätte er wohl einen anderen Arzt aufgesucht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 02.08.2021

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