“Hängt die Grünen“ mit diesem Wahlplakat macht die rechtsextreme Splitterpartei „III Weg“ zurzeit bundesweit Schlagzeilen. Das Wahlplakat wird von vielen als rechte Hetze und als „Hatespeech“ aufgefasst, ruft es doch eindeutig zweideutig zur Gewalt gegen die Grünen auf. Die Wahlwerbung wurde daher in einigen Gemeinden verboten und das Wahlplakat musste abgehängt werden.
Nicht jedoch in Zwickau, Sachsen. Hier hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die Plakate weiter hängen bleiben dürfen. Als Auflage wurde nur gemacht, dass ein Mindestabstand von 100 m zu einem Wahlplakat der Grünen eingehalten werden muss.
Verwaltungsgericht – zulässige Wahlwerbung
Das Verwaltungsgericht Chemnitz erachtet diese Plakate als eine zulässige Wahlwerbung. Zur Begründung verweisen sie auf die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts für die Wahlwerbung und räumen im Rahmen einer Interessenabwägung der Meinungsfreiheit den Vorrang ein.
Zwickau legt Rechtsmittel ein
Die Stadt Zwickau, welche sich gegen die Plakate wehrt, erachtet diese Plakate als ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die Menschenwürde und hat bereits Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Meinungsfreiheit extrem
Ich als Rechtsanwalt beobachte immer wieder, dass die Meinungsfreiheit durch die Gerichte sehr stark, manchmal zu stark geschützt wird. Die Meinungsfreiheit ist selbstredend unerlässlich für eine funktionierende Demokratie, jedoch kann und muss die Meinungsfreiheit auch eingeschränkt werden, wenn Grenzen überschritten werden.
Eine solche Grenze wird aus meiner Sicht mit diesem Plakat überschritten. Ein, wenn auch verklausulierter, Mordaufruf ist nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Ich möchte hier nur an die Diskussion der Protest-Plakate bei dem Fußballspiel Borussia Dortmund gegen den RB Leipzig erinnern. Hier wurden Plakate mit Slogans wie „Bullen Schlachten“ oder „Pflastersteine auf Bullen“ als Protest gegen den Leipziger Retortenverein gezeigt.
Diese Protestplakate wurden einheitlich als rechtswidrig eingestuft und es sind auch Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Umso weniger ist es verständlich, dass ein Plakat mit einem Mordaufruf jetzt von einem Gericht als freie Meinungsäußerung angesehen wird.