Urheberrecht und Choreografie


Urheberrecht und Choreografie – passt das überhaupt zusammen.
Ja! Denn auch Tänze und Choreografien können urheberrechtlich geschützt sein.

Aktuell gibt es in der Tanzszene und auch unter Juristen eine Diskussion, ob das Musikvideo des US amerikanische Pop- und Medienstars Beyoncé Knowles nicht gegen das Urheberrecht der renommierten belgischen Choreografin Anna Teresa de Keersmaeker verstößt.

Im Urheberrecht ist klar geregelt, dass auch Werke der Tanzkunst vom Urheberrecht mitumfasst sind, § 2 Nr. 3 UrhG.

Diese Vorschrift führt jedoch im Urheberrecht ein absolutes Schattendasein, was wir daher zum Anlass nehmen, auf dieses Thema mal etwas näher einzugehen.

Der Fall Beyoncé – Keersmaeker

Das aktuelle Video von Beyoncé stimmt an vielen Stellen mit dem Original von Keersmaeker aus den 70er Jahren überein. In beiden Videos steht eine Frau vor einer Fensterscheibe, fährt sich mit beiden Händen durch das offene, lange Haar, lässt ein graues T-Shirt von der rechten Schulter rutschen, während im Hintergrund vier andere Tänzerinnen zu sehen sind.
Auch der Ort, eine leere Industriehalle sieht in beiden Videos fast gleich aus.
Neben dieser Szene gibt es beiden Videos weitere Sequenzen, in denen sich die beiden Choreografien stark ähneln.
Die belgische Choreografin hat nach Bekanntwerden des aktuellen Videos direkt ihre Anwälte mit der Prüfung dieses Geschehens beauftragt.

Urheberrecht und Tanz

Wie bereits dargestellt, ist in Deutschland die Tanzkunst urheberrechtlich geschützt.
Jedoch führt die Tanzkunst im urheberrechtlichen Schrifttum ein ausgesprochenes Schattendasein. Nur wenige Aufsätze und Entscheidungen setzen sich mit der Frage des Schutzes auseinander. Höchstrichterlich gibt es lediglich ein BGH Urteil aus den sechziger Jahren, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Eislaufdarbietungen, in denen einzelne Szenen bzw. Ausschnitte aus Operetten durch Eiskunstläufer zu der entsprechenden Originalmusik vorgeführt werden, eine Verletzung der Aufführungsrechte an den Operetten darstellt.

Was wird beim Tanz eigentlich urheberrechtlich geschützt?

Bevor diese Frage beantwortet werden kann, muss zunächst geklärt werden, was eigentlich Tanz im juristischen Sinne ist. Das Schrifttum und die Rechtsprechung versuchen eine Beantwortung dahingehend, dass Tanz als Ausdruck von Gefühlen und Gedankeninhalt mittels Körpersprache angesehen wird. Sicherlich eine sperrige, gleichwohl passende Definition.

Um als Werk im Sinne des Urheberrechtes geschützt zu werden, setzt das Urheberrecht immer eine persönlich geistige Schöpfung voraus. Erforderlich ist eine menschlich gestalterische Schöpfungstätigkeit, die einen geistigen Inhalt sinnlich wahrnehmbar macht und in welcher sich die Individualität des Schöpfers hinreichend manifestiert.
Eine Choreografie als Ausdruck der Tanzkunst ist als Ganzes geschützt, wenn in dieser die individuellen Gedanken und Ideen des Choreografen zum Ausdruck kommen.
Für die Choreografie von Keersmaeker ist dies sicherlich zu bejahen, da diese eine deutliche eigene, choreografische Handschrift erkennen lässt.

Schutz von Sequenzen

Jedoch stellt sich die Frage, inwiefern einzelne Sequenzen, Schrittfolgen oder sogar Posen als schutzfähig angesehen werden können.
Die Juristen sind sich einig, dass nicht jede körperliche Bewegung als choreografisches Werk urheberrechtlich schutzfähig ist. Bloße Körperbeherrschung, Artistik oder sportliche Leistungen sind vom urheberrechtlichen Tanz abzugrenzen. Eine einfache Drehung, eine Rolle über den Boden oder eine bloße Handstellung kann noch keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Wenn jedoch in den Bewegungen eine klare Handschrift zu erkennen ist und eine Kombination aus Bewegung, Raum, Ausdruck und Kostümierung vorliegt, so ist auch für kurze Sequenzen eine geistige Schöpfung anzunehmen. Daher können auch in sich abgeschlossene Sequenzen einer Gesamt-Choreografie urheberrechtlich schutzfähig sein.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Leider wird dieses Recht in der Praxis wenig beachtet und es ist immer wieder zu beobachten, dass sich bekannte Musikstars in den Choreografien und Tänzen von weniger bekannten Künstlern bedienen.
Künstler, welche eine entsprechende Verletzung ihrer Rechte bemerken, sollten sich überlegen, ob sie nicht gegen eine mögliche Verletzung ihrer Rechte vorgehen möchten.

Die Medienrechtskanzlei Hoesmann, welche auf Fragen des Urheber- und Medienrechts ausgerichtet ist, steht Ihnen bei Fragen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Aufsatz ist unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Tobias Plegge entstanden.

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    tanz
    Auch Werke der Tanzkunst sind urheberrechtlich geschützt.
    Auf den Bildern sind Szenen einer Choreografie von Sasha Walz zu sehen, welche sie anlässlich der 50 Jahr Feier der Europäischen Gemeinschaft im Pergamon Museum am 25.03.2007 in Berlin aufführte. (Foto: Tim Hoesmann)