Verletzung des Persönlichkeitsrecht durch unwahre Tatsachenbehauptungen

Die Frage, wann eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Hintergrund dessen ist, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung, sprich eine Lüge in Bezug auf andere Personen regelmäßig verboten ist. Das Landgericht Frankfurt entschieden nun, dass die Wiedergabe einer alten Äußerung, von der sich der Betroffene distanziert hat, eine unwahre Tatsachenbehauptung ist.

Es reicht nicht aus, dass der Leser über einen weiteren Artikel weitere Informationen und Hintergründe bekommt. Auch eine verkürzte (wahre) Tatsachenbehauptung kann daher ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht sein. (LG Frankfurt 3. Zivilkammer
Urteil vom, 30.01.2020, Az. 2-03 O 142/19)

Beurteilung des Einzelfalls

Bei der Frage, wann eine Meinungsäußerung noch zulässig ist, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Im Zweifel entscheiden Gerichte zugunsten der Meinungsfreiheit und gegen das Persönlichkeitsrecht.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Insbesondere ist im Rahmen der Abwägung das Schutzinteresse des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen, wie häufig, die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen hingenommen werden

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33).

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind verboten

Nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht sind verboten. Hintergrund dessen ist, dass an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, regelmäßig kein schützenswertes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit besteht (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

Sprich es muss hier im Rahmen einer erfolgreichen Verteidigung der Nachweis geführt werden, dass die Äußerung bereits zum Zeitpunkt der Publikation erkennbar unklar gewesen ist.

Verkürzte Sachverhalte können unzulässig sein

Häufig werden wahre Äußerungen auch aus dem Zusammenhang gerissen und verkürzt dargestellt.

Dies stellt gerade für die Betroffenen immer wieder ein Problem dar, wenn sie mit teilweise aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen konfrontiert werden, die eine für sie sehr nachteilige Folge haben können.

Dies kann, obwohl sich im Grunde um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt, gleichwohl unzulässig sein.

Denn wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, wenn diese dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten. Insbesondere wenn diese Tatsachen unerlässlich, um sich ein zutreffendes Urteil bilden will.

Jedenfalls eine bewusst unvollständige Darstellung ist dann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.

Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätten führen können (BGH NJW 2006, 601 Rn. 18 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2018 – 16 U 95/18 unter Verweis auf die Begründung in LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.05.2018 – 2-03 O 42/18).

Leser müssen auch entlastenden Umstände mitgeteilt werden

Eine vollständige Darstellung ist erforderlich, sprich dem Leser müssen auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden. So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (BGH NJW 2006, 601 Rn. 19 m.w.N.; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 81 m.w.N.).

Verlinkung auf weitere Informationen reichen nicht

Die bloße Verlinkung auf einen weiteren Artikel, bei welchem sich der Leser weitere Informationen bekommt ist regelmäßig nicht zulässig. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsleser der Äußerung in dem verlinkten Artikel zur Kenntnis nehmen wird. Gerade umfangreiche Artikel werden häufig nicht aufmerksam und bis zum Ende gelesen.

LG Frankfurt 3. Zivilkammer Urteil vom, 30.01.2020, Az. 2-03 O 142/19

Fazit Rechtsanwalt Hoesmann

Die Frage der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wird zunehmend kontrovers diskutiert. Die Meinungsfreiheit ist wichtig, jedoch sind auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Urteil zeigt aber, dass auch gegen im Grunde wahre Tatsachenbehauptungen erfolgreich vorgegangen werden kann. Als Rechtsanwalt habe ich viel mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu tun und vertrete viele Mandanten, wenn es um den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte geht.

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