Dürfen Kunden genannt werden?

Unternehmen schmücken sich gerne mit den Namen ihrer Kunden. Viele Kunden werden im Vorfeld gar nicht gefragt, ob sie mit einer Publikation einverstanden sind oder nicht.

Ob dies zulässig ist, ist tatsächlich immer eine Frage des Einzelfalls

Nutzung des Logos

Die Nutzung des Logos ist regelmäßig unzulässig. Es gibt zwar Ausnahmen, bei denen die Nutzung des Logos auch ohne Zustimmung möglich ist, der Anwendungsfall ist aber sehr eng. Unternehmen sollten daher, bevor sie das Logo eines Kunden als Referenz nutzen, im Zweifel bei dem Unternehmen fragen.

Namensnennung

Bei der Namensnennung ist die Juristerei weniger streng.

Es gibt keine gesetzliche Schweigepflicht über Unternehmen, mit denen man zusammenarbeitet hat. Ein Unternehmen unterliegt keiner gesetzlichen Geheimhaltungspflicht über ihre Kunden, wie es z. B. bei Ärzten oder Rechtsanwälte der Fall ist. Auch im Übrigen unterliegen gesetzliche Geheimhaltungspflichten recht engen Voraussetzungen. Für die Geheimhaltungspflicht aus § 17 UWG ist z. B. muss es sich bei der geheim zu haltender Tatsache um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln, welches ein berechtigtes und für die Agentur erkennbares wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers und die Nichtoffenkundigkeit der betreffen. (Vgl. OLG München, Urt. v. 16. November 2006, Az. 29 U 3486/06). Ebenso sind natürlich auch vertragliche Geheimhaltungsklauseln zu beachten.

Dies ist regelmäßig nicht der Fall und daher die bloße Nennung eines Unternehmensnamens meistens zulässig.

Bei Fragen zu dem Thema stehen mein Team und ich Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.

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