Die Nutzungs- und Verwertungsrechte sind eines der wesentlichen Bestandteile des Urheberrechts geregelt sind diese in den §§ 15 ff UrhG.
Diese dienen dem Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Werkes. Sie werden unterschieden in körperliche und unkörperliche Verwertungsformen.
Dieses bedeutet, dass nur (ausschließlich) der Rechteinhaber berechtigt ist, das Werk unbeschränkt zu nutzen.
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Das Veröffentlichungsrecht ist in § 12 UrhG geregelt. Es räumt dem Urheber die Befugnis ein, über das „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung zu entscheiden. Allerdings gilt dieses Recht nur für die Erstveröffentlichung. Ist das Foto erstmal veröffentlicht, dann kann sich der Fotograf nicht mehr auf das Recht aus § 12 UrhG berufen.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 UrhG geregelt. Es gibt dem Fotografen als Urheber das Recht zu bestimmen, in welcher Beziehung er zu seinem Werk gebracht werden möchte. Wichtig ist hierbei vor allem das in § 13 Abs. 2 UrhG geregelte Nennungsrecht. Demnach kann der Urheber von dem Verwender seine Nennung, wie auch seine Nichtnennung als Urheber verlangen.
Unterbleibt diese Namensnennung, kann der Urheber unter Umständen einen Schadensersatz fordern.
Körperliche Verwertungsrechte sind das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Ausstellung (§ 18 UrhG) des Werkes.
Unkörperliche Verwertungsrechte ist das Recht auf öffentliche Wiedergabe des Werkes. Dieses sind Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).
Der Urheber kann durch das Vervielfältigungsrecht bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk körperlich fixiert werden darf. Auch die Herstellung einer Vergrößerung stellt eine Vervielfältigung dar. Bei Fotos fällt unter die Vervielfältigung auch die Digitalisierung und das Abspeicherung von Fotos. Die Aufnahme eines Fotos in ein digitales Fotoarchiv stellt somit auch eine Vervielfältigung dar.
Ebenso stellt das Ausdrucken der Bilddatei eine Vervielfältigung dar.
Keine Vervielfältigung stellt allerdings die Projektion eines Fotos dar, da es hier nicht körperlich fixiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Foto auf dem Monitor angezeigt wird.
Je nach Art und Umstände der Projektion könnte es sich aber bereits um eine öffentliche Vorführung nach § 19 UrhG handeln.
Der Urheber wird durch das Verbreitungsrecht vor einem widerrechtlichen Anbieten oder Vervielfältigung seines Werkes geschützt. Hier gilt es zu beachten, dass die digitale Übertragung eines Fotos, das Versenden eines Fotos per E-Mail keine Vervielfältigung darstellt, da dem Empfänger kein körperlicher Gegenstand übermittelt wird. Es entsteht durch den Versand nur ein weiteres Vervielfältigungsstück. Wird allerdings die Datei auf einem Datenträger (z. B. CD-ROM) versand, liegt eine Verbreitung vor.
Durch das Ausstellungsrecht wird dem Urheber das Recht eingeräumt zu bestimmen, ob und wie sein Werk in der Öffentlichkeit ausgestellt wird. Allerdings beschränkt sich dieses Recht auch nur auf bislang unveröffentlichte Werke.
Dies ist das Recht, das Werk vorführen zu dürfen. Bei Fotografen spielt dieses Recht zum Beispiel bei der Projektion durch einen Beamer oder einem Dia-Projektor eine Rolle.