Digitale Fotos sind heute eine Massenware. Ein einzelnes Foto kann häufig nicht mehr einem Urheber zugeordnet werden. Mit einem entsprechenden Vermerk kann der Urheber deutlich machen, dass das Foto geschützt ist und ihm gehört.
Zudem wird dadurch nach § 10 Abs. 1 UrhG die Urheberschaft des in dem Vermerk genannten bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Dies ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da im Streitfall häufig sonstige Beweise für eine Urheberschaft fehlen.
Nein, das © Zeichen stellt einen Copyright-Vermerk dar, der nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Vielmehr ist dies ein Ausfluss aus dem US-amerikanischen Recht, wo dieser Vermerk für einen Schutz des Werkes zum Teil erforderlich ist.
Ja, alle Fotos sind als Werk grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Die Fotos sind entweder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder im Sinne des § 71 Abs. 1 UrhG geschützt.
Das Urheberrecht und damit der Schutz entsteht durch die Schaffung des Werkes.
Bei einem Foto somit mit der Betätigung des Auslösers der Kamera.
Es ist nicht erforderlich, das Foto zu kennzeichnen oder irgendwo anzumelden.
Lichtbilder werden definiert als Abbildungen, die eine Strahlenquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlen) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindliche Schichten hervorruft.
Lichtbildwerke zeichnen sich darüber hinaus durch das zusätzliche Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung im des § 2 Abs. 2 UrhG aus. Das Foto muss sich durch eine besondere Gestaltungshöhe auszeichnen.
Lichtbild: Unveränderte, naturgetreue Wiedergabe Beispiel: Produktfotografie, Fotos von Zeichnungen, Bildberichterstattung
Lichtbildwerk: Die Gestaltung des Fotos steht im Vordergrund
Die persönliche geistige Schöpfung liegt bei Fotografien in der Regel dann vor, wenn die Fotos eine individuelle oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, welche sich von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt.
Die Individualität kann sich in folgenden Gestaltungsmitteln ausrücken:
- – Wahl des Motivs
– ungewöhnlicher Bildausschnitt
– ungewöhnliche Perspektive
– Verteilung von Licht und Schatten
– Kontrastgebung
– Bildschärfe / Tiefe
– Einsatz von Farbfiltern
– Einsatz von Technik (Scheinwerfer / Blitzanlage)
– Wahl des richtigen Moments
– Stimmung besonders gut eingefangen
– Darstellung einer eindringlichen Aussagekraft
– Anregung des Betrachters zum Nachdenken
– Retusche
– Fotomontage
– Collagen
Ja, auch digitale Fotos lassen sich je nach Gestaltungshöhe in Lichtbilder und Lichtbildwerke unterscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 Abs.1 UrhG unterfallen auch solche Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden dem Schutzbereich.
Ja, das Einscannen eines Fotos stellt eine Vervielfältigung dar.
Dadurch entsteht allerdings noch kein eigener Urheberschutz an dem eingescannten Foto. Das Einscannen ist ein rein mechanischer Vorgang, welcher keinen eigenen Gestaltungsraum zulässt und nicht das erforderliche Mindestmaß an persönlicher Leistung erfüllt. Der BGH hat in seinem „Bibelreproduktion“ Urteil vom 08.11.1989, (GRUR 1990, 669ff.) ausgeführt, dass ansonsten die Schutzdauer einer Fotografie durch Reproduktion beliebig verlängert werden könnte.
Die Frage, ob durch Korrekturarbeiten an einem eingescannten Foto bereits ein weiteres neues Werk entsteht, hängt vor allem von dem Umfang der Korrekturarbeiten ab. Bloße Beseitigungen von Unregelmäßigkeiten lassen noch kein Schutzrecht an dem bearbeiteten Foto entstehen. Wird stattdessen ein den Gesamteindruck störender Gegenstand herausretuschiert und unterscheidet sich das neue Foto erheblich von dem alten Foto, dann ist die erforderliche Schöpfungshöhe wohl erreicht. Allerdings dies immer für den Einzelfall zu prüfen, ob das alte Foto hinter dem neuen Foto verblasst.