Content Marketingdeals ohne Werbekennzeichnung

Medienanstalten kündigen an, gegen Content Marketingdeals ohne Werbekennzeichnung vorzugehen. Hintergrund dessen ist, dass werbliche Kooperationen müssen in Deutschland kenntlich gemacht werden müssen.

Ein Content Marketingdeals ist gegeben, wenn gegen Bezahlung Inhalte Dritter auf dem eigenen Blog oder der eigenen Plattform Wer Instagram oder Facebook publiziert werden.

Gerade auf Instagram führt der Streit, wie Werbung ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind, immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Doch auch Onlineportale und Blogbetreiber nehmen immer wieder mal werbliche Kooperationen in Form von Content Marketingdeals an, ohne dass eine Kennzeichnung dieser Kooperation erfolgt. Die Medienanstalten und der Deutsche Rat für Public Relations haben angekündigt, künftig dagegen vorzugehen.

Werbung ohne Kennzeichnung

Kooperationen in denen Blogbetreiber und Portalbetreiber für Werbung Geld bekommen, dieses aber nicht kennzeichnen, verstoßen gegen die Werbebestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags. Verstöße können zu Aufsichtsmaßnahmen der Landesmedienanstalten führen. Im Zuge des geplanten Medienstaatsvertrages kann dies sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch kann dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein und durch eine Abmahnung gehandelt werden.

Die Content Marketingdeals ohne Gewerbekennzeichnung sind für die Agenturen und auch die Webseitenbetreiber finanziell interessant. Für den Verbraucher ist die Werbung regelmäßig nicht als solche zu erkennen. Es besteht aber die Pflicht, dass Werbung als solche gekennzeichnet werden muss.

Medienanstalten kontaktieren Webseitenbetreiber

Die Medienanstalten haben über 200 Webseitenbetreiber in Deutschland kontaktiert, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass diese Werbung gegen Entgelt ohne die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung publiziert haben. Vorausgegangen waren Hinweise in Form von E-Mails, in denen Agenturen angeboten haben, Artikel auf den jeweiligen Webseiten gegen Entgelt zu publizieren, ohne dass diese als Werbung gekennzeichnet werden.

Rechtsanwalt Hoesmann zu Content Marketingdeals

Content Marketingdeals sind nicht illegal – ganz im Gegenteil. Jedoch ist die korrekte Kennzeichnung von Content Marketingdeals immer wieder Teil juristische Auseinandersetzungen. Gerade kleinere Webseitenbetreiber, Blogger und Influencer stehen bei Content Marketingdeals häufig vor der Problematik, wie sie ihre Projekte finanzieren sollen und gehen auf unseriöse Angebote ein.

Kooperationsangebote zu Content Marketingdeals sind finanziell und häufig auch inhaltlich natürlich interessant. Nicht jedes Angebot zur Kooperation ist illegal. Vielmehr kommt es auch darauf an, wie das Angebot konkret gestaltet ist. Gerne beraten wir Sie, wenn es um die konkrete Kennzeichnung von Werbung im Rahmen eines Content Marketingsdeals geht.

Quelle: Die Medienanstalten

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