BGH stärkt Persönlichkeitsrechte bei Berichterstattung von Prominenten

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Persönlichkeitsrechte von Prominenten gestärkt. Nicht jede Bild-Berichterstattung über Prominente ist erlaubt. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die prominente Komikerin Anke Engelke zwar die Wort-Berichterstattung über ihr Ehescheidungsverfahren nicht untersagen darf, sie aber die Foto-Berichterstattung über die Scheidung verbieten darf.

Wort -und Bildberichterstattung über Prominente

Die Bild-Zeitung hatte über die Scheidung von Frau Anke Engelke berichtet. Unter anderem hat die Zeitung auch darüber berichtet, wie sich die Komikerin mit ihrem Mann vor dem Amtsgericht traf. Der Bericht wurde mit Fotos bebildert, wie die prominente Komikerin das Gericht betrat.

Prominente müssen Wortberichterstattung dulden

Nach Ansicht der obersten Richter ist die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren kein Teil der Privatsphäre, sondern ein Teil der Sozialsphäre. An dieser besteht aufgrund der hohen Bekanntheit der Komikerin ein öffentliches Informationsinteresse. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit, über diesen Vorgang informiert zu werden.

Es liegt nach Ansicht der Karlsruher Richter durch die streitgegenständlichen Wortberichterstattung ein nur geringfügiger Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin vor. Es handelt sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, welche entweder belanglos oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Auch ist der Bericht nicht herabsetzend oder ehrverletzend, sodass er im Ergebnis zulässig ist.

Bildberichterstattung nicht zulässig

Mit Erfolg konnte Frau Engelke aber gegen die Foto-Berichterstattung vorgehen. Denn es handelt sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Bei den Fotos fehlt es an einem hinreichenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Nach Ansicht der Karlsruher Robenträger sind die Fotos für die Klägerin abträglich, da sie auf diesen einen eher verkrampften bzw. hilflosen Eindruck vermittelt. Zudem ist es „unschicklich“ Menschen in einer solchen angespannten Situation zu beobachten. Es handelt sich nicht um freudiges Ereignis.

Auch wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich auch unterhaltende Beiträge, etwa über des Privat- und Alltagsleben prominenter Personen umfasst, gilt dies gerade in Bezug auf Fotos nicht schrankenlos.

Insbesondere der Einbruch in die persönliche Sphäre der Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.

Die klagende Komikerin befand sich in einer privaten Situation in welcher sie nicht damit rechnen konnte, fotografiert zu werden. Daher haben die obersten deutschen Richter die Foto-Berichterstattung untersagt.

BGH, Urteil vom 07. Juli 2020, Az. VI ZR 250/19

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Berichterstattung über Prominente bewegt sich immer wieder im Spannungsfeld zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der prominenten Personen. Indem der BGH die Bild-Berichterstattung für unzulässig erachtet hat, hat er die Persönlichkeitsrechte der Prominenten gestärkt. Ebenso ist es zu begrüßen, dass der BGH auch auf den Inhalt der Publikation als solches abstellt. So werden zukünftig belanglose „Nonsens“ – Meldungen nicht ausreichend sein, um eine Bildberichterstattung zu rechtfertigen.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...