Bei einem Verstoß gegen eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung droht neben einer Vertragsstrafenforderung auch eine neue Abmahnung.
Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, den der Unterlassungsgläubiger und der Unterlassungsschuldner schließen. Meistens geht einer Unterlassungserklärung eine Abmahnung voraus, welche der Unterlassungsgläubiger wegen einer Rechtsverletzung des Unterlassungsschuldner sendet. Mit der Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, weil sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet, den abgemahnt Verstoß nicht noch einmal zu wiederholen. Falls es doch zu einer Wiederholung kommt, muss er durch die Unterlassungserklärung eine Geldsumme an den Unterlassungsgläubiger bezahlen.
Neue Unterlassungserklärung bei Verstoß
Wenn der Unterlassungsschuldner gegen die Unterlassungserklärung verstößt, berechtigt dies den Unterlassungsgläubiger auch eine erneute, kostenpflichtige Abmahnung auszusprechen.
Hintergrund dessen ist, dass die ursprünglich Unterlassungserklärung offensichtlich nicht geeignet ist, den Unterlassungsschuldner an weiteren Verstößen abzuhalten. Die Wiederholungsgefahr, welche eigentlich durch die Unterlassungserklärung ausgeräumt werden soll, ist durch den erneuten Verstoß wieder gegeben.
Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist daher verpflichtet, eine zweite, mit einer höheren Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abzugeben. (BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon)
Umfang Unterlassungserklärung
Mit einer zweiten, gleichlautenden Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt werden, da sie dem Unterlassungsgläubiger keine weitergehenden Rechte einräumt, bzw. keine schärferen Sanktionen in Form anhören Vertragsstrafe vorsieht. Auch ist es nicht möglich, bei einem Verstoß gegen die erst Unterlassungserklärung, eine Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch ohne feste Vertrag von Höhe abzugeben. Die Vertragsstrafe der zweiten Unterlassungserklärung muss bei einem Verstoß deutlich höher sein.
Einstweilige Verfügung bei Verstoß
Wird die Abgabe einer zweiten Unterlassungserklärung verweigert, ist der Unterlassungsgläubiger auch berechtigt, den Anspruch gerichtlichen Form einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen (Landgericht Bochum, Beschluss 13.7.2020, Az. I-15 O 88/20). Die erste, nunmehr nicht mehr gültig Unterlassungserklärung stellt kein Hindernis dar, warum es nicht eine einstweilige Verfügung gegen den Unterlassungsschuldner geben sollte. Wichtig ist nur, dass hier die formellen und materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung gegeben sind, insbesondere natürlich die Eilbedürftigkeit.
Rechtsanwalt Hoesmann
Unterlassungserklärungen sind rechtswirksame Verträge. An Verträgen muss man sich halten. Bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist daher unbedingt zu prüfen, dass die Verstöße tatsächlich nicht mehr gegeben sind. Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, nicht erneut dagegen zu verstoßen. Die Kosten bei Verstoß können bei der ersten Abmahnung ungleich höher sein. Eine zweite Abmahnung mit einer neuen Unterlassungserklärung ist daher unbedingt sehr ernst zu nehmen. Insbesondere muss geprüft werden, ob tatsächlich ein schuldhafter Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung vorliegt.