Bei Abmahnungen im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht lese ich von den Betroffenen häufig, dass die Abmahnung zurückgewiesen wird, weil keine Originalvollmacht vorgelegt wurde.
Dieses ist die schlechteste Verteidigung, welche man nach dem Erhalt einer Abmahnung vornehmen kann. Hintergrund dessen ist, dass der Bundesgerichtshof bereits 2010 entschied, dass eine Abmahnung nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Vollmacht zurückgewiesen werden kann, wenn der Abmahnung ein Angebot zum Angebot eines Unterlassungsvertrages beigefügt ist.
BGH Urteil ist eindeutig
Hintergrund dessen ist, dass es sich in einem solchen Fall gerade nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 Abs. 1 BGB handelt. Aus diesem Grund kann eine Zurückweisung auch nicht wegen einer fehlenden Originalvollmacht erfolgen. Es handelt sich vielmehr um ein Vertragsangebot. Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Abmahners in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. (Vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08)
Rechtsfolgen Zurückweisung
Wird die Abmahnung nur mit dem Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgewiesen, hat der Abmahner die Möglichkeit, den Rechtsstreit umgehend gerichtlich klären zu lassen. Insbesondere hat der Abmahner jetzt auch die Kenntnis, dass eine Abmahnung zugegangen ist. Die Zurückweisung selbst ist rechtlich unbeachtlich.
Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann
Ich kann daher als Rechtsanwalt keinesfalls empfehlen, eine Abmahnung nur wegen einer fehlenden Originalvollmacht zurückzuweisen. Erfahrungsgemäß gibt es aber häufig andere Gründe, mit welchem man eine Abmahnung auch noch zurückweisen könnte. Welche dies sind, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Wenn Sie Fragen zu einer Abmahnung haben, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.