Haftung Amazon Marketplace

Ein Amazon Marketplace Händler muss seine Angebote regelmäßig auf mögliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Markenrecht prüfen. Die bloße stichprobenartige Überprüfung seiner Angebote reicht nach Ansicht des Kammergerichts Berlin nicht aus. Insbesondere wenn Angebotstexte durch Dritte verändert werden können, wie dies bei Amazon der Fall ist, muss ein Händler regelmäßig seine Angebote auf mögliche Rechtsverletzungen überprüfen. Ein Amazon Händler haftet als Störer für Änderungen durch Dritte. „Haftung Amazon Marketplace“ weiterlesen

Praxis Abmahnungen und die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Abmahnungen

Die Behandlung der Umsatzsteuer im Rahmen von Abmahnungen sorgt in der Praxis immer wieder für Schwierigkeiten. Wir geben Ihnen praktische Tipps, wie sie die Umsatzsteuer bei Abmahnungen in der Praxis richtig abrechnen.


Umsatzsteuer bei Abmahnungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abmahnungen im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind (vgl. BFH, GRUR 2003, 718; GRUR 2017, 826; GRUR 2019, 825)

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, also auch zum Beispiel für markenrechtlich Abmahnungen entschieden, dass Abmahnungen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellen.

Insoweit schafft der Bundesgerichtshof nunmehr Klarheit, wie mit Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz in Bezug auf die Umsatzsteuer umgegangen werden muss. In der Praxis bedeutet die Rechtsprechung einen buchhalterischen Mehraufwand, da für eine Abmahnung zwei Rechnungen geschrieben und abgerechnet werden müssen. Die Rechtsprechung der Bundesgerichte ist in Fragen der Abrechnung eindeutig, die Abmahnung stellt im gewerblichen Rechtsschutz einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch statt.
Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.1.2021 – I ZR 87/20 –

Praxis Abmahnung Rechnung

Infolge der Entscheidung müssen für eine Abmahnung nunmehr zwei Rechnungen geschrieben werden. Der Rechtsanwalt, der den Rechtsverletzer im Auftrag des Rechtsinhabers abgemahnt hat, rechnet in eigenem Namen gegenüber dem Rechtsinhaber ab. Dieser rechnet sodann über seine eigene Leistung gegenüber dem Abgemahnten ab, sprich er schreibt dem Abgemahnten eine Rechnung. Als Leistung gegenüber dem Abgemahnten ist hier “Vermeidung eines Gerichtsverfahrens” erbracht worden.

Die Rechnung des Rechtsinhabers weist dabei regelmäßig den Nettobetrag der anwaltlichen Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer aus. Die in der Rechnung an den Abgemahnten ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Rechtsinhaber an das Finanzamt abführen; er kann aber die in der Rechnung seiner Bevollmächtigten enthaltene Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 3,00 von 5)


    Loading...

    Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

    Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

    Bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung ist immer größte Sorgfalt gefordert, besonders vorsichtig muss man bei der Formulierung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ sein. Sinn und Zweck einer Unterlassungserklärung ist es, die Wiederholungsgefahr wegen einer Rechtsverletzung auszuräumen. Die Wiederholungsgefahr wird regelmäßig durch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Meistens wird vom Gläubiger eine vorformulierte Erklärung mitgesendet, der Schuldner hat jedoch auch die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben zu können.

    „Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ weiterlesen

    Wettbewerbsrecht Zuständigkeit der Gerichte nach altem oder neuem Gesetz?

    Wettbewerbsrecht Zuständigkeit

    Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, auch Gesetz gegen den Abmahn-Missbrauch genannt, gilt nicht für Klagen, welche vor dem 2. Dezember 2020 zugestellt worden sind. Klageschriften, die noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs am 02. Dezember 2020 zugestellt wurden, werden nach der alten Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) behandelt. „Wettbewerbsrecht Zuständigkeit der Gerichte nach altem oder neuem Gesetz?“ weiterlesen

    Indizien für den Missbrauch einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht

    Missbrauch Abmahnung Wettbewerbsrecht

    Der Missbrauch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht liegt vor, in der Abmahnung sachfremde Motive zugrunde liegen. Wann ein solcher Missbrauch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Oberlandesgericht Köln entschied jetzt, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn marginale Verstöße mit einem hohen Streitwert abgemahnt werden und zudem Zweifel an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis bestehen.

    OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 – 6 U 238/19

    „Indizien für den Missbrauch einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht“ weiterlesen

    Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung

    Dringlichkeit

    Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, muss regelmäßig auch die Dringlichkeit der Sache dargelegt werden. Dies bedeutet, dass die Angelegenheit zügig bearbeitet werden muss. Gerade zwischen der Abmahnung und einem möglichen Antrag auf einstweilige Verfügung darf nicht zu viel Zeit vergehen. Doch auch während des Verfahrens selber ist die Dringlichkeit mit im Auge zu behalten. „Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung“ weiterlesen

    Heilpraktiker und Werbung – Wie dürfen Heilpraktiker werben?

    Heilpraktiker Werbung

    Heilpraktiker dürfen Werbung machen. Trotzdem gibt es für Heilpraktiker Werbung einiges zu beachten. Heilpraktiker dürfen insbesondere nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Verstößt die Werbung eines Heilpraktikers gegen das Heilmittelwerbegesetz oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Abmahnungen drohen.

    „Heilpraktiker und Werbung – Wie dürfen Heilpraktiker werben?“ weiterlesen

    Hintergrund Batteriegesetz BattG

    BattG

    Ein Verstoß gegen das Batteriegesetz (BattG) stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vertrieb von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Bundesumweltamt ein spürbarer Wettbewerbsverstoß ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG ist eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und kann durch Mitbewerber abgemahnt werden.

    „Hintergrund Batteriegesetz BattG“ weiterlesen