Nun auch im Urheberrecht: Abmahnung ist umsatzsteuerpflichtig

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2016 entschieden hatte, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen umsatzsteuerpflichtig sind, bleibt er dieser Linie treu und hat mit Urteil vom 13.02.2019 entschieden, dass auch Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung seines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Rechteverletzer vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind. (Urteil vom 13.2.2019 XI R 1/17)

Worum geht es?

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall ließ der Urheber mit Hilfe einer Rechtsanwaltskanzlei Personen, die seine Werke rechtswidrig im Internet verbreiteten, abmahnen. Er machte dabei wie Unterlassungsansprüche geltend und verlangte die Erstattung seiner ihm entstandenen Anwaltskosten.

Üblicherweise wird dabei nur der Nettobetrag der Anwaltskosten von dem Rechtsverletzer verlangt und gezahlt, wenn der Urheber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Umsatzsteuer wird dann später von dem Urheber intern mit seinem Rechtsanwalt abgerechnet.

Abmahnung im Sinne des Verletzers

Der Bundesfinanzhof war nun aber der Ansicht, dass der Bruttobetrag, spricht das Anwaltshonorar zzgl. der Umsatzsteuer von dem Rechtsverletzer verlangt werden muss. Es handelt sich nach Ansicht der obersten Finanzrichter bei der Abmahnung um eine umsatzsteuerbare Leistung des Urhebers, die zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechteverletzers erfolge, weil dieser so die Möglichkeit bekommt, einen teuren Gerichtsprozess zu vermeiden.

Das Gericht führte weiter aus, dass es unerheblich sei, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung erfolgreich sein werde, denn auch wenn noch ungewiss sei, ob die abgemahnte Person ein Rechteverletzer sei und überhaupt zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung.

Link Volltext Urteil

Praxisfolgen:

Als Rechtsanwalt habe ich viel mit urheberrechtlichen und auch wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu tun. Das Thema der Umsatzsteuer und deren Erstattung ist ein immer wiederkehrender Streit. Mit dem Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes ist jetzt letztinstanzlich geklärt, dass für Abmahnungen im Urheberrecht die Umsatzsteuer mit geltend gemacht werden muss. Hinsichtlich der Begründung, dass diese Abmahnung ja im Sinne des Rechtsverletzer sei, lasse ich diese mal so dahinstehen – die meisten Abgemahnten dürfen eine Abmahnung eher als Belastung empfinden.

Mit der Entscheidung stehen und fest, dass sowohl Wettbewerbsrecht, als auch im Urheberrecht die Abmahnungen mit Umsatzsteuer geltend gemacht werden können. Ich gehe davon aus, dass auch für weitere Bereiche im geistigen Eigentum, wie zum Beispiel auch das Markenrecht, in Kürze vergleichbare Entscheidungen ergehen werden.

Wenn Sie Fragen zu einer Abmahnung haben, stehen mein Team und ich Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.

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