Austausch sexueller Anzüglichkeiten in sozialen Netzwerken kann Unterrichtsverbot begründen


Das Verwaltungsgericht in Aachen hat entschieden, dass ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, mit einem Unterrichtsverbot belegt werden darf.

Hintergrund ist, dass der 40jährige Lehrer privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen hatte und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren.
Der Schülerin wurde dies zuviel und sie informierte die Schulleitung und infolgedessen verbot die Bezirksregierung Köln dem Lehrer mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.
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Vorsicht vor privaten Rechtstipps im Internet


Im Internet wird viel zum Thema Filesharing und Tauschbörsen Abmahnungen geschrieben.

Neben spezialisierten Rechtsanwälten finden sich auch eine ganze Reihe von Internetforen und Privatpersonen, welche aus ihrer Sicht Hinweise zum richtigen Umgang mit Abmahnungen geben.

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom April 2013 einer privaten Internetseite verboten, bestimmte Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Gesetz darf nur derjenige Rechtsauskünfte geben, der auch dazu befugt ist, dies sind insbesondere Rechtsanwälte. (LG Berlin, Beschluss vom 25. April 2013 Az. 103 O 60/13)

Gerade bei einer so rechtlich wie auch technisch schwierigen Materie wie den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sollte man sich nicht auf jeden Tipp im Internet verlassen.
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Versuch


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    Gericht verneint Urheberrechtsschutz für einen Pornofilm

    Das LG München I (Beschluss vom 29.05.2013, Az. Az . 7 O 22293/12) lehnte für einen Film der vollerotischen Unterhaltung einen Urheberrechtsschutz ab.
    Nach Ansicht der Münchener Richter zeige ein solcher Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiverweise Weise. Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden, da es offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) fehlt.

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    Das neue Leistungsschutzrecht für Verlage


    Das Leistungsschutzrecht für Verlage tritt nunmehr am 1. August in Kraft. Ende März wurde das Leistungsschutzrecht im Bundesrat beschlossen, da sich innerhalb der Opposition keine Mehrheit gegen das umstrittene Gesetz finden konnte.
    Nach wie vor sind dennoch wichtige, rechtliche Unklarheiten von der Umsetzung bis zur Anwendung des Gesetzes vorhanden. Auf einige dieser Problemstellungen soll im Folgenden eingegangen werden.

    Wer will was von wem woraus
    Die Ursachen des Gesetzes liegen in der Sammlung und Darbietung von Suchergebnissen und Vorschauanzeigen, mithilfe dieser die einschlägigen Suchmaschinen zumeist Titel und Teaser von Presseerzeugnissen der Verlage übernehmen. Dies liegt in der Natur der Sache von Suchmaschinen und ähnlichen automatisiert-arbeitenden Aggregatoren, zu denen auch Nachrichten-Apps zählen.
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    Gewinnbenachrichtigung von PayPal


    Aufgrund eines technischen Versehens hat der Internetbezahldienst zahlreiche Gewinnbenachrichtigung per E-Mail mit der Überschrift “Willste? Kriegste. Sie haben 500 Euro gewonnen” verschickt.

    Im Gegensatz zu vielen Spam Nachrichten handelte es sich bei dieser E-Mail von Paypal um eine echte Gewinnbenachrichtigung; dies macht den Fall juristisch interessant und dem Empfänger steht ein Zahlungsanspruch zustehen.

    Hintergrund ist der § 661 a BGB, der dem Empfänger einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn gibt.
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    Haftung der Eltern für ihre Kinder im Internet


    Viele Urheberrechtsverletzungen, gerade bei der Nutzung von Tauschbörsen, werden durch Kinder und Jugendliche begangen. Diese haben in der Regel aber keinen eigenen Anschluss, sondern nutzen den gemeinsamen Familienanschluss. Dieser ist in der Regel auf ein Elternteil angemeldet und wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde, wird die Abmahnung an den Anschlussinhaber, sprich die Eltern verwendet.

    Sind die Eltern als Anschlussinhaber aber für Verstöße gegen das Urheberrecht ihrer minderjährigen Kinder überhaupt verantwortlich?
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    Land Berlin gewinnt Rechtsstreit die Internet-Domain berlin.com


    Wie das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin in einer Pressemitteilung erklärte, hat die Stadt Berlin den Rechtsstreit um die Domain „berlin.com“ vor dem Kammergericht Berlin gewonnen.

    Die Domain „berlin.com“ wurde von eine US-Unternehmen genutzt, um Informationen über die Hauptstadt Berlin zu bereitzustellen.

    Das Unternehmen hatte im Februar 2011 eine neue Version der Domain berlin.com mit Informationen über die Hauptstadt Berlin in deutscher Sprache freigeschaltet. Entsprechend der Unterlassungsklage des Landes Berlin hat das Kammergericht bestätigt, dass durch die Verwendung der Domain „berlin.com“ das nach § 12 BGB geschützte Namensrecht des Landes Berlin verletzt wird und bewusst eine Verwechslungsgefahr (sog. „Zuordnungsverwirrung“) zu dem offiziellen Stadtinformationssystem Berlin.de gestiftet wird.
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    Störerhaftung und Beweislast bei Filesharing


    In einer viel beachteten Entscheidung hat das LG München I kürzlich eine Gefährdungshaftung für Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen wegen Tauschbörsen ausgeschlossen. Das Landgericht verneint damit eine Haftung des Anschlussinhabers, die lediglich auf der Grundlage der möglichen Verfügung über einen Internetzugang beruht.

    Im vorliegenden Fall wurde eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung einer Tauschbörse über den Internetanschluss einer Rentnerin begangen, ohne dass diese die zur Nutzung unabdingbaren Geräte wie WLAN-Router oder Modem, in Verbindung mit einem Computer, besaß. Lediglich eine Splitterbox befand sich in ihrem Gewahrsam.

    Dieser offensichtliche Widerspruch bezüglich der möglichen Nutzung der Tauschbörse schreckte das Amtsgericht München nicht, in erster Instanz für die Klägerin zu entscheiden und die Störerhaftung auf die oben beschriebene Gefährdungshaftung auszudehnen. Für das Amtsgericht war es ausreichend, dass die Rentnerin Anschlussinhaberin war.
    Erst das Berufungsverfahren vor dem LG München I verhalf der Beklagten zu ihrem Recht. Im Endurteil finden sich in der Tat einige interessante Aspekte, die hier kurz näher betrachtet werden sollen.
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    Fotos von Gebäuden, Personen und Marken im öffentlichen Raum


    Viele Fotografen wissen nicht, aber wenn Gebäude, Personen oder Marken in der Öffentlichkeit fotografiert werden, sind auch immer Rechte Dritter zu beachten. Allerdings bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass damit ein generelles Fotoverbot im öffentlichen Raum einhergeht. Der Fall eines Landtagsabgeordneten der Piratenpartei erregte diesbezüglich mediale Aufmerksamkeit. Der Abgeordnete fotografierte im Kölner Hauptbahnhof das Markenlogo eines Supermarktes mit seinem Smartphone. Auf einigen Aufnahmen sind auch Beschäftigte des Supermarkts zu sehen. Kurz darauf forderte die Bundespolizei ihn dazu auf, alle Fotos zu löschen, anderweitig drohe Beschlagnahmung des Handys. Als Grund mahnte die Behörde Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Bis auf ein Bild musste letztendlich der Speicher des Handys geleert werden.

    Wie sieht es in diesem Fall mit den Rechten des Fotografen aus und was ist generell beim Fotografieren von Gebäuden, Markenlogos und Personen im öffentlichen Raum zu beachten?
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