Austausch sexueller Anzüglichkeiten in sozialen Netzwerken kann Unterrichtsverbot begründen


Das Verwaltungsgericht in Aachen hat entschieden, dass ein Lehrer, der über soziale Netzwerke mit einer 16jährigen Schülerin privat kommuniziert und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck bringt, mit einem Unterrichtsverbot belegt werden darf.

Hintergrund ist, dass der 40jährige Lehrer privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen hatte und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren.
Der Schülerin wurde dies zuviel und sie informierte die Schulleitung und infolgedessen verbot die Bezirksregierung Köln dem Lehrer mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.

Zur seiner Verteidigung betonte der Lehrer, dass er einen Fehler begangen habe, aber zu keinem Zeitpunkt körperliche sexuelle Kontakte mit der Schülerin gegeben habe. Daher sei aus seiner Sicht ein Unterrichtsverbot und die wahrscheinliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig.

Die Aachener Richter folgten der Ansicht des Lehrers nicht, sondern betonten, dass bereits die verbalen sexuellen Kontakte zu einer seiner Schülerinnen eine weitere Unterrichtstätigkeit des Lehrers nicht zuließen.

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