Auslegung von Äußerungen im Presserecht

Bei der Auslegung von Äußerungen im Presserecht kommt es in erster Linie darauf an, wie ein Durchschnittsleser die Äußerung versteht. Die streitgegenständlichen Aussagen sind im Rahmen einer juristischen Ausnahmesitzung auszulegen und zu bewerten.

Auslegung der Äußerung

Im Rahmen der presserechtlich gebotenen Auslegung zwischen der Meinung und Pressefreiheit und dem Schutzinteresse der betroffenen Person sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob die angegriffene Aussage beim Durchschnittsempfänger einen bestimmten Eindruck erweckt oder nicht. Es ist dabei aber nicht maßgeblich, in welchem Sinn der Äußernde die Äußerung verstanden haben will. (BGH, NJW 1961, 1914). Auch kommt es nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung so gewollt gewesen ist.

Vielmehr sind die Äußerung entsprechend dem Verständnis des unbefangenen, nicht speziellen mit der Materie vertrauten Empfänger zu interpretieren. (BGH, GRUR 1970,370).

Dabei ist die Gesamtdarstellung, wie sie für den Empfänger erkennbar ist und auch die Eigengesetzlichkeit des Mediums zu berücksichtigen.

Wortlaut nicht alleine

Bei der Auslegung ist der Wortlaut der Äußerung maßgeblich. Dieser wird jedoch nicht abschließend festgelegt. Vielmehr ist im Rahmen der Auslegung der Kontext, in welchem die umstrittene Äußerung steht und auch die Begleitumstände mit zu berücksichtigen. (BVerfGE, NJW 1995, 3303). Auch eine begleitende Bildberichterstattung darf zur Auslegung der Wortberichterstattung mit herangezogen werden. Wichtig ist, dass im Rahmen der Auslegung die Äußerung nicht aus dem Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden darf. (BGH, NJW 2009, 3580)

Unwahre Tatsachen sind nicht geschützt

Wenn das Ergebnis der Auslegung zu dem Schluss kommt, dass die Äußerungen einen unwahren Eindruck auf den Leser machen, dann sind die Äußerungen zu untersagen. (Landgericht Frankfurt 2-34 O 48/20). An der Publikation von unwahre Tatsachenbehauptung besteht regelmäßig kein schützenswertes Interesse. (BGH, GRUR 2014, 693)

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Auslegung von Äußerungen bereitet in der Praxis des Presserechts immer wieder Schwierigkeiten. Umso wichtiger ist es, nicht nur die Äußerung isoliert, sondern auch die Äußerung im Gesamtkontext zu berücksichtigen und dabei auch zu prüfen, welcher Gesamteindruck durch die Äußerung erweckt wird.

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