Heilpraktiker und Werbung – Wie dürfen Heilpraktiker werben?

Heilpraktiker dürfen Werbung machen. Trotzdem gibt es für Heilpraktiker Werbung einiges zu beachten. Heilpraktiker dürfen insbesondere nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Verstößt die Werbung eines Heilpraktikers gegen das Heilmittelwerbegesetz oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Abmahnungen drohen.

Werbung und Heilpraktiker

Heilpraktiker unterliegen keinem Werbeverbot, sind aber im Rahmen ihrer Werbung nicht frei. Heilpraktiker dürfen nicht mit Heilsversprechen werben. Ebenso wenig dürfen Heilpraktiker im Rahmen ihrer Werbung die Wirkung von Heilmitteln garantieren. Da viele homöopathische Mittel nicht als Medikament zugelassen sind, dürfen die Heilpraktiker bei diesen Produkten nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten werben. Diese Einschränkungen müssen Heilpraktiker bei der Werbung unbedingt beachten.

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich vor allem im Heilmittelwerbegesetz.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für Heilpraktiker

Auch wenn Heilpraktiker keine Ärzte sind, müssen Heilpraktiker gleichwohl auch im Rahmen der Werbung das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beachten. Dieses Gesetz soll die Gesundheit des Verbrauchers schützen, indem irreführende und ihn in Bezug auf bestimmte Behandlungsmethoden oder Medikamente beeinflussende Werbung unzulässig ist.

Keine irreführende Werbung

Gemäß § 3 HWG liegt eine Irreführung dann vor, „wenn Produkten oder Behandlungsformen, für die geworben wird, eine therapeutische Wirkung zugeschrieben wird, die sie nicht haben.“

Hier muss also immer auf einen wissenschaftlichen Nachweis verwiesen werden können. Der Heilpraktiker muss den wissenschaftlichen Nachweis bringen, wenn er mit einer therapeutischen Wirkung wird.

Es genügt dabei nicht, auf beliebige Studien oder eigene Therapieerfolge hinzuweisen.

Vielmehr hat der BGH in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 angenommen, dass Studienergebnisse nur dann hinreichend aussagekräftig seien, „wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden.“

Da bei vielen heilpraktischen Behandlungsmethoden der schulmedizinische Nachweis (noch) aussteht und die Wirkung umstritten ist, muss auf das Fehlen des wissenschaftlichen Nachweises zwingend hingewiesen werden.

Es hilft auch nicht, die Werbung für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode in den Konjunktiv zu setzen, da nach Ansicht der Gerichte dem Verbraucher immer noch vermittelt werde, dass ihm die Methode helfe.

Gerade Ärzteverbände gehen immer wieder mit Erfolg gegen die Werbung von Heilpraktikern vor, wenn diese mit einer therapeutischen Wirkung werben.

Kein Erfolgsversprechen

Ebenso führt eine Werbung gemäß § 3 Nr. 2a HWG in die Irre, wenn „fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.“

Heilversprechen und Garantien sind nicht erlaubt, da eine Heilung nicht garantiert werden kann.

Statt mit der Formulierung „Heilung durch…“ zu werben, wäre beispielsweise die ‚Aussage „gibt eine Chance auf Heilung“ angebracht.

Bei der Werbung eines Heilpraktikers für den Einsatz osteopathischer Behandlungsmethoden reichte dem OLG Celle im Urteil vom 31.7.2018 – 13 U 26/18 jedoch selbst ein vorangestellter Hinweis, die Werbung enthalte kein Heilversprechen, dann nicht aus, „wenn der Werbende nicht durch Vorlage entsprechender Studien die Wirksamkeit der von ihm beworbenen Behandlungsmethode nachweisen kann und offen bleibt, für welche Anwendungsgebiete konkret eine Absicherung fehlt.


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Keine unwahre Werbung

Natürlich darf nicht mit unwahren Angaben, sei es über Behandlungsformen, Medikamentenzusammensetzung oder Titel des Heilpraktikers, geworben werde.

Weiterhin darf nicht für homöopathische Arzneimittel geworben werden, und bei der Arzneimittelwerbung müssen unter anderem auch die Zusammensetzung und die Nebenwirkungen angegeben werden.

Zu beachten ist ferner das Verbot der Werbung, die sich an Kinder unter 14 Jahren richtet, Auch ist es dem Heilpraktiker verboten, damit zu werben der Heilpraktiker per Telefon einen Patienten berät, den er noch nie gesehen, geschweige denn untersucht hat.

Werbung Faustformel Heilpraktiker

Als „Faustformel“ ist letztendlich bei jeglichen Werbemitteln, wie z.B. Bildern von Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten, der Wiedergabe von Krankengeschichten oder Dank- bzw. Empfehlungsschreiben Dritter darauf zu achten, dass diese nicht in „missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ erfolgen. Nur dann sind sie auch zulässig.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Zusätzlich zu den Vorschriften des HWG betreffen auch einschlägige Vorschriften des UWG den werbenden Heilpraktiker. Zweck ist hierbei der Schutz von Mitbewerbern (im Hinblick auf in Deutschland über 40.000 praktizierende Heilpraktiker) und Verbrauchern vor unfairen Wettbewerbsmaßnahmen.

Die Werbung muss wahr, verständlich formuliert und darf nicht irreführend sein, ansonsten widerspricht sie dem UWG. Ebenso wenig darf nicht die Angst und Leichtgläubigkeit der Patienten ausgenutzt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kommt insbesondere dann ins Spiel, wenn die Regeln des Heilmittelwerbegesetzes nicht greifen. Da der Begriff der unlauteren Handlung sehr weit definiert ist, kommt es hier tatsächlich auf den Einzelfall der Werbung an, ob der Heilpraktiker mit seiner Werbung gegen das UWG verstößt oder nicht.

Webseite und Broschüre

Der Heilpraktiker muss im Rahmen seiner Werbung besonders bei der Webseite und seiner Broschüre höchste Vorsicht walten lassen. Gerade Äußerungen auf der Webseite werden gerne durch Berufsverbände, aber auch Mitbewerber abgemahnt. Daher sollte im Rahmen der sprachlichen und auch bildlichen Gestaltung darauf geachtet werden, dass nur mit sachlichen und berufsbezogenen Angaben geworben wird. Von marktschreierischen und insbesondere unlauteren Werbemethoden sollte unbedingt abgesehen werden.

Rechtsanwalt Hoesmann

Die Werbung von Heilpraktikern ist immer wieder Gegenstand juristische Auseinandersetzung. In meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt lese ich immer wieder, dass Verbände Heilpraktiker abmahnen, weil diese mit falschen Heilsversprechen werben oder homöopathische Behandlungsmethoden therapeutische Wirkung zusprechen. In der Schulmedizin sind homöopathische Behandlungsmethoden immer noch umstritten, insbesondere da es vielfach an wissenschaftlichen Nachweisen fehlt. Daher muss, um Abmahnungen zu verhindern, die Werbung und auch die Eigendarstellung des Heilpraktikers hier unbedingt diese Umstände berücksichtigen.

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