Berechnung des Streitwerts bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht

Der Streitwert bei Impressumsverstößen ist umstritten. Hintergrund ist, dass der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen ist.
Das OLG Celle hat entschieden, den Streitwert mit 2000 EUR zu bemessen, wenn Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht des Telemediengesetzes (TMG) gegeben ist und damit eine Entscheidung des LG Verden revidiert, welche von einem Streitwert von 7500 EUR ausging.
Hintergrund Streitwert Schätzung
Der Streitwert ist bei Wettbewerbsverstößen, wie zum Beispiel dem Verstoß gegen die Impressumspflicht, nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO).
Bei einer Schätzung des Streitwertes ist Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat.
Es werden verschiedene Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses herangezogen.
Dies sind zunächst die Art des Verstoßes und insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrung und Rufschaden). Aber ebenso werden die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht herangezogen. Dabei werden auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) berücksichtigt.

Ein wichtiges Indiz für die Schätzung bildet die Angabe des Streitwerts in der Klage bzw. Antragsschrift, denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt.

Streitwert Impressumsverstöße
Das OLG Celle (Beschluss vom 14.06.2011, Az.: 13 U 50/11) setzt einen Streitwert von 2000 EUR für einen Impressumsverstoß an. Nach Ansicht der Richter beeinträchtigt ein Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. Es besteht an der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessenlage des Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt.
Das Gericht sieht die Gefahr als gering an, dass eine Entscheidung des Verbrauchers zugunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten durch einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß nennenswert beeinflusst wird.
Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen vielmehr dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Dabei soll die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben.
Zudem ist ein Impressumsverstoß rechtlich nach Art und Umfang einfach gelagert, sodass der Streitwert nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist. Diese Streitwertminderung kommt immer dann in Betracht, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich, damit als “tägliche Routinearbeit” darstellt.
Die Verstöße sind leicht zu erkennen und nachzuweisen. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen lassen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden. In Betracht kommende Rechtsfragen sind gelöst.
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