Reisemängel richtig rügen

Im Sommer beginnt für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres, der lang erwartete und vielfach auch teuer bezahlte Jahresurlaub steht an.
Doch aus der vermeintlichen Traumreise kann sehr schnell ein Albtraum werden, wenn am Urlaubsort die vollmundigen Versprechungen des Reiseprospekts sich als unwahr erweisen und die Reise, juristische gesprochen, mit einem Mangel belastet ist.
Häufig folgt ein juristisches Nachspiel, wenn der Reisende später versucht, den bereits bezahlten Preis für seine Reise ganz oder teilweise zurückzubekommen.
In der folgenden Übersicht stellt Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann die wichtigsten Punkte dar, welche im Falle eines Reisemangels zu beachten sind, um später nicht in einer schlechten juristischen Position zu sein, wenn es um die Durchsetzung ihrer Ansprüche geht.
1. Mängel dokumentieren
Der Mangel ist unbedingt vor Ort zu dokumentieren. Wie eine solche Dokumentation auszusehen hat, richtet sich nach der Art der Beeinträchtigung.
Bei Verschmutzungen oder Baustellen können diese durch Fotos dokumentiert werden.
Ebenso können Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Zimmer und/oder Hotel und den Beschreibungen des Reiseprospektes fotografisch dokumentiert werden. Zudem sollten die Beeinträchtigungen aufgeschrieben werden, damit man sich später auch besser erinnern kann. Bei Lärmbeeinträchtigungen sollte ein Lärmprotokoll erstellt werden, in welchem die Uhrzeit, Dauer und Intensität der Lärmbeeinträchtigung dokumentiert wird.
Wichtig ist, dass möglichst auch immer Zeugen benannt werden, welche die Beeinträchtigung bestätigen können.
2. Mängel vor Ort bei der Reiseleitung melden
Der Mangel ist vor Ort der Reiseleitung zu melden. Im Rahmen dieser Meldung sollten Sie am besten einen Zeugen mitnehmen und sich auch schriftlich von der Reiseleitung bestätigen lassen, dass sie den Mangel gemeldet haben. Zudem sollten sie der Reiseleitung eine Frist setzen, den Mangel wenn möglich zu beseitigen. Diese Frist sollte, je nach Art und Umfang des Mangels, zwischen wenigen Stunden und bis zu maximal drei Tagen liegen.
3. Mängel dem Reiseveranstalter anzeigen
Neben der Reiseleitung vor Ort muss auch der Reiseveranstalter über den Mangel informiert werden. Die Adresse und Kontaktdaten können Sie Ihren Reise-Unterlagen entnehmen. Gut ist es, wenn sie ihrem Reiseveranstalter direkt vom Urlaubsort eine E-Mail schreiben, in welchem sie die Mängel schildern. Diese E-Mail kann später als Beweis vor Gericht vorgelegt werden. Falls einer Kontaktaufnahme per E-Mail nicht möglich ist, sollten Sie den Reiseveranstalter per Telefon kontaktieren und den Mangel anzeigen.
4. Keine Abhilfe vor Ort
Wenn durch die Reiseleitung und den Reiseveranstalter keine Abhilfe innerhalb der Frist geleistet wird, kann der Reisende bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen auf eigene Faust das Hotel wechseln und die Kosten später dem Veranstalter in Rechnung stellen. Dieser Schritt sollte jedoch nur bei wirklich schweren Mängeln gemacht werden, da das Risiko auf den Kosten sitzenzubleiben nicht unbeachtlich ist. Am besten ist es, wenn sie sich vor einem solchen Schritt kurz mit einem Rechtsanwalt per E-Mail oder telefonisch austauschen würden. Die Kosten für den Rechtsanwalt können übrigens später im Regelfall dem Reiseveranstalter in Rechnung gestellt werden.
5. Höhe de Anspruchs
Die konkrete Höhe ihres Anspruchs richtet sich nach Art und Erheblichkeit des Reisemangels. Wichtig ist, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Reiseprospekt gleich zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt.
Als Richtschnur für die Höhe der Minderung dient die Frankfurter Tabelle. Diese ist nicht verbindlich, aber gleichwohl ein guter Anhaltspunkt für die Berechnung der möglichen Minderung. Diese Tabelle wird in vier verschiedene Kategorien unterteilt, nämlich Mängel bei der Unterkunft (Gruppe I), Mängel bei der Verpflegung (Gruppe 2), Mängel beim Transport (Gruppe 3) und sonstige Mängel (Gruppe 4).
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein erheblicher Mangel besteht, sollten Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, in welcher Höhe sie Ansprüche geltend machen können.
6. Ansprüche durchsetzen
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollten Sie zeitnah, am besten innerhalb der ersten vier Wochen, ihre Ansprüche schriftlich bei denen Reiseveranstalter anmelden. Dabei nehmen sie selbstverständlich Bezug auf ihre bereits im Urlaub gemeldeten Mängel.
Falls Ihre Ansprüche nicht von dem Reiseveranstalter anerkannt werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und mit diesem gemeinsam gerichtlich ihren Anspruch durchsetzen.
Die Kanzlei Hoesmann steht Ihnen bundesweit als kompetenter Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung, wenn es um die Durchsetzung ihrer Ansprüche aus einem Reisevertrag geht.

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