Beschwerde von Erdogan erfolglos

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Photo: Hoesmann

Der türkische Staatspräsident Recep Erdogan geht ja zur Zeit gegen zahlreiche Medien und Personen vor. Unter anderem ist er auch gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlages, Mathias Döpfner, gerichtlich vorgegangen. Döpfner hatte seine Solidarität mit dem Schmähgedicht von Jan Böhmermann erklärt und sich seinen Schmähungen inhaltlich voll und ganz angeschlossen.

Erdogan sah darin ein Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht und ging gegen Herrn Döpfer vor. Das Landgericht Köln hat den Antrag von Erdogan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat die erstinstanzliche Abweisung des Antrags bestätigt. Das Oberlandesgericht sieht in den Äußerungen von Döpfner eine von Art. 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung. So handelt es sich hier in erster Linie um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Gedichts von Jan Böhmermann. Dass man dieses gutheißt, ist von der Meinungsfreiheit umfasst.

Das Gericht sieht auch nicht, dass hier ein sogenanntes zu Eigen machen einer fremden Äußerung zu sehen ist. So spricht nach Ansicht der Kölner Robenträger gegen ein “zu Eigen” machen im presserechtlichen Sinne, dass hier Herr Döpfner das Gedicht in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt.

Auch wenn die in den Äußerungen von Döpfner das Wort Ziegenficker vorkommt liegt hier auch kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht vor. Denn mit dem Begriff hat Herr Döpfner lediglich eine Passage des Gedichtes Bezug genommen nicht aber den Antragsteller selbst damit bezeichnet.

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.06.2016, Az. 15 W 32/16

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