
Die Panoramafreiheit erlaubt es dem Fotografen alles das zu Fotografieren, was von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus zu sehen ist. Diese Fotos dürfen allerdings nur ohne ein Hilsmittel, wie beispielsweise einer Leiter oder Ähnliches aufgenommen werden. Es ist also nicht erlaubt, die “Straßenperspektive” zu verlassen.
Doch wie ist die Rechtslage bei Fotografien aus, die dem Fenster eines Zuges, Flugzeuges oder Schiffes aufgenommen wurden? Dürfen diese Aufnahmen veröffentlicht und für kommerzielle Zwecke verwendet werden? Handelt es sich hierbei dann noch um Aufnahmen aus der “Straßenperspektive”?
Fotos aus einem Fahrzeug
Wenn man es genau nimmt, verlässt man mit dem Zug, Flugzeug oder Schiff die Straße und somit auch die Straßenperspektive. Daher unterfallen diese Aufnahmen nicht mehr der Panoramafreiheit.
Doch auch hier kommt es wieder darauf an, was fotografiert wird. Ist auf dem Foto eine Landschaft oder Stadt abgebildet, so verstößt diese Aufnahme in aller Regel weder gegen Persönlichkeitsrechte noch gegen Urheberrechte. Erst dann, wenn auf diesen Aufnahmen erkennbar Personen abgebildet sind oder ganz bewusst Bereiche fotografiert werden, welche gegen den Einblick von außen geschützt sind, kann es juristisch problematisch werden. Dies dürfte aber bei den meisten Aufnahmen aus Flugzeugen, Zügen oder Schiffen nicht gegeben sein.

Aufnahmen aus einem Zug können zulässig sein
Hausrecht beachten
Wichtig an dieser Stelle ist noch, dass sie das Hausrecht des jeweiligen Transportmediums beachten. So kann Ihnen das Fotografieren im Zug oder auch im Flugzeug untersagt werden. Denn es gehört zu den Rechten des Transportunternehmens zu bestimmen, ob und wie in den jeweiligen Fahrzeugen fotografiert werden kann. Fragen Sie daher also im Vorfeld am besten nach, ob es Beschränkungen bezüglich der Fotografie gibt.
Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Tanja Weinhold.