Das Bundesverfassungsgericht musste sich zum wiederholten Male mit der Schmähkritik auseinandersetzen.
Die obersten Robenträger aus Karlsruhe entschieden, dass wegen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen ist.
Schmähkritik ist die Ausnahme
Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik stellt für sich genommenkeine Schmähungen dar. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schützt nicht nur die sachlich differenzierte Äußerung, vielmehr darf eine Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen.
Die Schmähkritik bildet ein Ausnahmefall, bei der ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht vorgenommen wird. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind Äußerungen, in denen es auch um eine Kommentierung von Handlungen, geht regelmäßig noch als von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung anzusehen.
Braune Truppe – rechtsexreme Idioten
In dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht gib es um die Frage, ob die Äußerungen »Braune Truppe« und »rechtsextreme Idioten« eine strafbare Schmähkritik darstellen.
Diese Aussagen stellennach Ansicht der Karlsruher Robenträger unter Umständen noch eine zulässige Meinungsfreiheit dar, da es nicht ausschließlich um eine persönliche Herabsetzung gegangen sei. Vielmehr wurden damit auch Handlungen des Betroffenen kommentiert.
Hier sei somit eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen und nicht pauschal eine Schmähkritik anzunehmen.
Einschätzung RA Hoesmann
Das Bundeverfassungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schmähkritik auseinandergesetzt.
Das Verfassungsgericht betont in seinen Entscheidungen das hohe Gut der Meinungsfreiheit.
Daher Grund darf im Rahmen von rechtlichen Auseinandersetzungen über eine Beleidigung, nicht vorschnell eine Schmähkritik angenommen werden,. Vielmehr muss eine Gesamtabwägung vorgenommen werden, in denen sowohl die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, als auch die Meinungsfreiheit gegeneinander abgewogen werden.
BVerfG, Beschluss vom 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14