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eit einer geraumen Zeit gelten Computerprogramme – und auch Computerspiele als
titelschutzfähige Werke. Das bedeutet, dass der Name der Programme nicht ohne weiteres von anderen verwendet werden darf. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az.: I ZR 202/14) nun entschieden, dass auch Domainnamen von Internetangeboten und Apps für mobile Endgeräte grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.
Sachverhalt
Im Urteil wurde der Klägerin, die unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite und eine App betreibt, der Titelschutz versagt. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“. Unter beiden Internetseiten und Apps werden Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin erhob Einspruch gegen die Benutzung der Bezeichnung der Beklagten für ihre Wetter-Apps, da ihrer Meinung nach diese eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte für „wetter.de“ darstellen würden. Außerdem hat sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage war jedoch erfolglos und die eingelegte Revision hat der BGH zurückgewiesen.
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Das Oberlandesgericht Hamm hat am 20.05.2016 dem Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz für den Begriff „Polizei“ gewährt. Somit darf sich nur die Polizei „Polizei“ nennen.
Das Landgericht in Berlin entschied, dass das passive Schauen in eine Filmkamera oder deren Wahrnehmen keine konkludente Einwilligung in die Filmaufnahmen darstellt. Eine Geldentschädigung wiederum wies das Gericht mangels zeitnaher Beseitigung ab.
Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs in der ,,Causa Pechstein‘‘ erwartet. In dieser Angelegenheit geht es vorrangig um die Frage der Wirksamkeit von Schiedsgerichtsklauseln in den Wettkampfbedingungen von Sportverbänden. Viele Sportler, Funktionäre und Juristen erhofften oder befürchteten schon gravierende Veränderungen im Sportrecht.
Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Pixel Law, welche sich auf Abmahnungen von Fotos spezialisiert hat, ist vor dem Landgericht Berlin mit ihrer hohen Schadensersatzforderung gescheitert. In dem Verfahren, bei welchem wir den Beklagten vor Gericht vertreten haben, ist es Pixel Law nicht gelungen, die hohen Schadensersatzforderungen begründen zu können.
Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1010/13) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, bei einer schriftlichen Einwilligung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter publiziert werden dürfen. Der Arbeitnehmer hatte die Löschung des Imagevideos verlangt, nachdem er das Unternehmen verlassen hatte.
Im Wettbewerbsrecht wird gerne von sogenannten Regelstreitwerten ausgegangen. Solche angeblichen üblichen Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Verfahren gibt es aber nicht.