Konkludente Einwilligung bei Filmaufnahmen Technoviking

 

technovikingDas Landgericht in Berlin entschied, dass das passive Schauen in eine Filmkamera oder deren Wahrnehmen keine konkludente Einwilligung in die Filmaufnahmen darstellt. Eine Geldentschädigung wiederum wies das Gericht mangels zeitnaher Beseitigung ab.

Sachverhalt Technoviking

Im Jahre 2000 hat der Beklagte den Kläger während einer Musik-Veranstaltung ohne eine Einwilligung gefilmt. Dort hatte sich der Kläger extrovertiert zur spielenden Musik bewegt. Einige Jahre später veröffentlichte der Beklagte, dass Video. Innerhalb kürzester Zeit erlangte das Video Kultcharakter und würde über 15 Millionen Mal aufgerufen. In weiterer Folge vermarktete der Beklagte die Fantasiefigur des Klägers über Jahre hinweg und erzielte teilweise hohe Erlöse. Die Figur wurde unter Technoviking bekannt.

Das Video können Sie bei Youtube sehen:

Der tanzende Kläger forderte 2009 den Beklagten auf eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser tat dies auch, aber in einer modifizierten Form. Folgendermaßen macht der Kläger gegen den Beklagten Lizenzeinnahmen im Wege eines Mahnbescheides geltend. Diesem Mahnbescheid widersprach der Beklagte jedoch.

Infolgedessen kam es zur Verhandlung am Landgericht Berlin. Der Beklagte behauptete, dass der Kläger durch sein passives Schauen und Wahrnehmen dem Video stillschweigend zugestimmt habe. Auch habe er öfters versucht den Kläger zu kontaktieren. Diese Kontaktversuche waren jedoch erfolglos. Zusätzlich habe sich die Person des Klägers durch die mediale Interesse zu einer Kunstfigur entwickelt. Die Filmaufnahme unterstehe somit der Kunstfreiheit. Der Kläger hingegen forderte vom Beklagten die Bezahlung der Lizenzeinnahmen, die Unterlassung, die Anwaltskosten und eine Geldentschädigung. Er begründete diese Ansprüche damit, dass er in der Öffentlichkeit immer wieder als diese Kunstfigur erkannt und bezeichnet werde.

Urteil

Das Landgericht Berlin entschied, dass das veröffentlichte Video den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Das passive Schauen in oder Wahrnehmen einer Kamera stellt noch keine stillschweigende Einwilligung in Fertigung eines Filmes dar. Schon gar nicht ist sie als Zustimmung zur Veröffentlichung des Videos zu werten. Auch den Aspekt der Kläger sei eine Person der Zeitgeschichte oder der Kunst hat das Gericht verneint. Somit wurde dem Kläger der Unterlassungsanspruch, die Lizenzeinnahmen sowie die Anwaltskosten zugesprochen.

Hinsichtlich des Geldentschädigungsanspruchs hat das Gericht sich gegen die Forderung des Kläger entschieden. Grund dafür sei, dass der Kläger zwar in seiner Persönlichkeit verletzt wurde, dies aber eine Zeit lang in Kauf genommen hatte. Eine Persönlichkeitsverletzung war zwar gegeben, die Geldentschädigung wurde jedoch wegen keinem Verlangen der zeitnahen Beseitigung abgewiesen.

Stellungnahme RA Hoesmann

Rechtsanwallt Hoesmann
Rechtsanwallt Hoesmann

Eine konkludente Einwilligung in eine Fertigung eine Filmaufnahme knüpft an gewisse Voraussetzungen. Eine stillschweigende Einwilligung kann angenommen werden, wenn es aus besonderen Gründen anzunehmen ist oder entbehrlich ist. Entbehrlich ist eine Einwilligung zum Beispiel, wenn die Person am Video nicht erkannt werden kann. Weiteres kann die Einwilligung entfallen wenn die gefilmte Person, eine Figur der Zeitgeschichte oder der Kunst ist. Dies ist jedoch unter einem besonders strengen Sorgfaltsmaßstab zu prüfen

Wird eine Person trotz dieser Regelungen unrechtmäßig abgelichtet, kann eine Unterlassungserklärung gefordert werden. Diese Forderung sollte bei Kenntnis schnellst möglich geschehen. So könnten auch Geldentschädigungsansprüche für den Verletzen in Erwägung gezogen werden. Wartet man dagegen zu lange mit seinen Ansprüchen, können diese wegfallen.

Volltex:t: LG_Berlin-Technoviking-27O63212

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