Mitarbeiterfotos nur mit Einwilligung

image-KopieDas Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1010/13) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, bei einer schriftlichen Einwilligung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter publiziert werden dürfen. Der Arbeitnehmer hatte die Löschung des Imagevideos verlangt, nachdem er das Unternehmen verlassen hatte.

Widerruf der Einwilligung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Für einen Werbefilm ließ sich ein Unternehmen für Kälte und Klimatechnick im Jahr 2008 durch Unterschrift auf einer Namensliste, die freie Nutzung der Aufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit durch die Arbeitnehmer bestätigen.

Der im Unternehmen angestellte Kläger, war gegen Ende des Videos in einem Gruppenbild neben 30 Mitarbeitern für zwei Sekunden erkennbar. Der Arbeitnehmer widerrief seine Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder im November 2011, knapp 10 Monate, nachdem das Arbeitsverhältnis endete. Er verlangte, dass das Video gelöscht werden sollte. Das Unternehmen sah dies natürlich anders, sodass der Fall gerichtlich entschieden werden musste.

Einwillung zur Verbreitung unabhängig von Verpflichtungen des Arbeitsverhältnisses

Das BAG weist in der Entscheidung deutlich daraufhin dass die Einwilligung zu den gefertigten Aufnahmen nichts mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu tun hat, sondern separat zu betrachten ist. Der Arbeitnehmer kann unabhänging von dem Anstellungsverhältnis entscheiden, ob er gefilmt werden möchte oder nicht.

Widerruf nicht ohne weiteres möglich

Eine Einwilligung soll nach Ansicht der obersten deutschen Arbeitsrichter aber auch nicht einfach frei widerruflich sein, selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Grund ist, dass im Einzelfall eine Abwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberseite notwendig ist.

In dem gegebenen Fall war zwischen den Kosten des Films und dem wirtschaftlichen Interesse der Firma an dem Film und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung an seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 8 GG) abzuwägen; insbesondere das Interesse des Arbeitnehmers, nicht für seinen ehemaligen Arbeitgeber Werbung machen zu müssen.

Keine Pflicht zur Löschung

Das BAG entschied, dass hier keine Pflicht zur Löschung des Films nach dem Auscheiden des Arbeitnehmers besteht. Der Werbefilm nimmt auf keine individuelle Person Bezug, sondern die Sequenzen dienen Illustrationszwecke. Demnach kommt auch das Schutzkontzept der §§ 22, 23 KUG nicht in Betracht und die Einwilligung wurde unbefristet erteilt und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. (TH / FWI)

hoesmann_robeEinschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

Imagefilme haben eine zunehmende Bedeutung und die persönliche Vorstellung der Arbeitnehmer ist ein gutes Marketinginstrument. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer müssen jedoch beachten, dass der Arbeitsvertrag hier in aller Regel keine gute rechtliche Grundlage ist.

Daher empfehle ich, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, in welcher die Fragen der Persönlichkeitsrechte und Widerrufsmöglichkeiten geregelt ist. Dann wissen beide Parteien, woran sie sind.

Bei Fragen zu dem Thema stehen mein Team und ich Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.

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