Einem Heilpraktiker ist es verboten, seinem Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten für eine Eigenbluttherapie zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat dieses Verbot der Eigenblutname durch Heilpraktiker gerichtlich bestätigt.
Heilpraktiker klagt gegen Verbot der Eigenblutentnahme
Die Eigenblutentnahme wurde in der Vergangenheit von vielen Heilpraktikern praktiziert. Dabei entnehmen Heilpraktiker im Rahmen der Eigenbluttherapie dem Patienten eine geringe Menge Blut und injizieren es ihnen nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches oder nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück.
Die Bezirksregierung in Münster untersagte diese Behandlung, da sie ein Verstoß gegen den Arztvorbehalt der Blutentnahme sah. Dieses Verbot wurde jetzt durch das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt.
Verstoß gegen Arztvorbehalts der Blutentnahme
Im Rahmen seiner Urteilsbegründung verwiesen die Münsteraner Richter darauf, dass die Entnahme einer Blutspende nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen darf. An diesem Merkmal fehlt es gerade hier. Insbesondere sei unter dem gesetzlichen Begriff der Blutspende auch die Entnahme von Fremdblut sowie auch von Eigenblut zu verstehen. Es spielt dabei keine Rolle, wenn nur geringe Mengen an Eigenblut entnommen wird. Daher kann sich, so die Münsteraner Robenträger, der Heilpraktiker auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen.
Ebenso sei das Zubereitungsverfahren der homöopathischen Eigenbluttherapie nicht durch das Arzneimittelgesetz anerkannt, daher komme auch keine Privilegierung der homöopathischen Therapieeinrichtung in Betracht.
Eigenbluttherapie
In dem Verfahren ging es nicht um die Frage, ob die Eigenbluttherapie sicher oder wirksam ist. Ebenso hat der Senat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Heilpraktiker für Eigenblutprodukte eine Erstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigt.
Aktenzeichen: 9 A 4073/18 (I. Instanz: VG Münster 5 K 579/18), 9 A 4108/18