Die Erstberatungsgebühr und Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt

icon_32Anwaltliche Dienstleistungen kosten in der Regel Geld. Dies bedeutet nicht, dass gleich jedes Telefonat und jede E-Mail berechnet wird. Dieses ist bei vielen Kanzleien, so auch bei uns, als Erstkontakt kostenlos. Gerne hören wir uns die rechtlichen Probleme unserer Mandanten an und geben ein Angebot ab, was unsere anwaltliche Dienstleistung zur Lösung des rechlichen Problems kosten würde.

Wenn jedoch umfangreich Unterlagen und zum Teil komplette Abmahnungen ungefagt mit der Bitte um Prüfung an den Rechtsanwalt gesendet werden, kann dies bereits einen Beratungsanspruch des Rechtsanwalts begründen.

Viele Personen unterliegen in diesem Zusammenhang dem Irrglauben, dass der Rechtsanwalt erst Gebühren berechnen darf, wenn er in irgendeiner Form schriftlich etwas für den Mandanten verfasst hat.

I. Erstberatungsgebühr

Die sogenannte Erstberatungsgebühr fällt zB an, wenn der potentielle Mandant sich zu einem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt zusammenfindet. Dabei ist nicht entscheidend wo und wie lange dieses Gespräch stattfindet. Insbesondere fällt die Erstberatungsgebühr auch dann an, wenn der Rechtsanwalt sich mit dem Fall des Anfragenden befasst und hierzu konkrete Auskünfte an den Mandanten gibt.
Der Rechtsanwalt ist nicht einmal dazu verpflichtet auf die Kostenpflichtigkeit hinzuweisen. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Rechtssuchende weiß, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und Anwaltstätigkeiten demnach nicht kostenfrei sind.

Sobald der Rechtsanwalt sich somit nach mündlicher Erläuterung am Telefon mit dem Anliegen befasst und einen konkreten Rat oder eine Auskunft erteilt, wird die Erstberatungsgebühr fällig. Auch eine erste Prüfung und Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigten Rechtsstreits nach Zusendung der entsprechenden Unterlagen löst die Erstberatungsgebühr aus; selbst dann, wenn kein entsprechendes Mandat erteilt wird. Der Mandant erhält dann eine geldwerte Leistung, nämlich dass er in die Lage versetzt wird, zu entscheiden, ob er die Angelegenheit weiter verfolgt haben möchte oder nicht.

Die Höhe der Erstberatungsgebühr ist wie alle anderen Gebühren, die der Rechtsanwalt berechnen darf, in dem sog. RVG reguliert. Verbraucher müssen hierbei mit einer maximalen Erstberatungsgebühr von 190,00€ zzgl Mehrwertsteuer rechnen. Wendet sich hingegen ein Unternehmer an einen Rechtsanwalt, spielt die maximal Höhe von 190,00€ keine Rolle mehr. Wenn sich das Anliegen somit auf eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bezieht, ist kann auch eine höhere Gebühr berechnet werden.

Wenn der Rechtsanwalt über die Erstberatung hinaus für den Mandanten tätig wird, wird die Erstberatungsgebühr jedoch auf die anschließende Tätigkeit angerechnet.

II. Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung

Auch die sogenannte Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit, die in den meisten Fällen nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Sie unterfällt nicht dem Begriff der Erstberatung, sondern löst eine eigene Geschäftsgebühr aus.

Der Gegenstandswert nach dem sich diese Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage richtet, ist dabei das gesamte Kostenrisiko, also u.a. der Wert der Angelegenheit an sich (zB die Höhe der Geldforderung), die beiderseitigen Rechtsanwaltsgebühren und ggfs. die Gerichtskosten. Es ist daher in den meisten Fällen ratsam die Deckungszusage bei der Versicherung selbst einzuholen, um überflüssige Rechtsanwaltsgebühren zu vermeiden.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Anfragen im Wege des Erstkontakts sind selbstverständlich bei uns kostenlos. Wenn es sich jedoch um konkrete Rechtsfragen handelt und wir zum Teil umfangreich Abmahnungen und deren Rechtmäßigkeit prüfen, behalten wir uns vor, diese Tätigkeit dann auch zu berechnen.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (20 Bewertungen, Durchschnitt: 4,40 von 5)


    Loading...