Die neuen Zulassungskategorien der EU-Drohnenverordnung 2021

Zum Jahreswechsel gelten neue Vorschriften für Drohnen und Dronenführer.

Die Regelungen vereinheitlicht die nationale Gesetzgebung in europäischen Raum. Ziel der Vorschrift ist es die nationalen Regelungen im europäischen Raum zu vereinheitlichen. Dies führt nicht nur in Grenzgebieten zu mehr Rechtssicherheit, sondern auch im international geprägten Luftraum für mehr Sicherheit.

Aufgrund des Brexit trat die Verordnung einen Tag früher als geplant in Kraft. So mussten sich die Briten noch am 31.12.2020 als Drohnenbetreiber registrieren. Die vollständige Harmonisierung der Verordnung soll am 01.01.2023 abgeschlossen sein.

Die Verordnung legt fest, dass Drohnen zukünftig in drei UAS-Betriebskategorien unterteilt werden. Die Unterteilung lautet: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“.

Die offene Betriebskategorie (Art. 4 und 20 der EU-Drohnenverordnung)

Zur Führung von Drohnen unter dieser Kategorie wird kein Genehmigungsverfahren benötigt noch muss eine Betriebserklärung abgegeben werden. Sie ist daher besonders für hobbymäßige Nutzung von Bedeutung.

Folgende Kriterien legt die Verordnung für diese Klassifizierung fest:

  • Die Drohne fällt unter einer der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 aufgeführten Klassen 0,1,2,3 oder 4
  • Die Drohne hat eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 Kg
  • Der Fernpilot sorgt dafür, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird.
  • Die Drohne wird in direkter Sichtweite betrieben oder im Follow-me-Modus
  • oder mit Unterstützung durch einen Beobachter
  • Nicht höher als 250 m
  • Die Drohne darf weder gefährliche Güter führen noch Materialien abwerfen

Je nach Gefahrenlage wird die offene Betriebskategorie in eine von drei Unterkategorien eingeteilt, welche die Nutzung weiter beschränken.

Die spezielle Betriebskategorie (Art. 5 Der EU-Drohnenverordnung)

Unter die spezielle Betriebskategorie fallen alle Drohnenflüge, die nicht unter die offene oder zulassungspflichtige Betriebskategorie fallen. Diese Kategorie ist für Drohneneinsätze mittlerem Risikos gedacht.

Zur Nutzung von Drohnen, die unter diese Kategorie fahlen benötigt der Pilot eine Genehmigung oder er muss der zuständigen UAS-Behörde eine Erklärung abgeben.

Ausgenommen sind Besitzer von LUC-Zeugnissen mit entsprechenden Rechten. Ebenfalls muss nicht jeder Pilot eines Flugmodell -Vereins oder -Vereinigung ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Es genügt wenn diese Inhaber einer Genehmigung sind.

Die zulassungspflichtige Betriebskategorie (Art. 6 Der EU-Drohnenverordnung)

Unter die zulassungspflichtige Betriebskategorie gehören Einsätze mit einer hohen Risikobewertung.

Unter die zulassungspflichtige Kategorie fallen alle Einsätze unter folgenden Bedingungen:

  • Das UAS gilt nach Artikel 40 Absatz1 Buchstaben a, b und c Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 als zulassungspflichtig
  • Die Drohne befördert Menschen
  • Es werden Menschenansammlungen überflogen
  • Es werden gefährliche Güter transportiert
  • Ein erhöhtes Betriebsrisiko besteht

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