Wann wird ein Foto redaktionell und wann gewerblich genutzt?

Bei der Publikation von Fotos spielt es immer wieder eine Rolle, ob das Foto gewerblich oder redaktionell genutzt wird. Viele Nutzungsbedingungen Schreiben unterschiedliche Regeln vor, je nachdem ob ein Foto gewerblich oder redaktionell genutzt wird. Die Frage, wann ein Foto redaktionell und wann ein Foto gewerblich genutzt wird hängt immer vom Gesamteindruck ab.

Bei der Nutzung eines Bildes im eigenen Onlineauftritt ist auf die umfassende Gestaltung der Gesamtheit und nicht nur isoliert auf den Auftritt, in dem das Bild verwendet wurde, abzustellen.

Das bedeutet, dass selbst wenn das Bild im Rahmen eines redaktionellen Beitrages verwendet worden ist, kann gleichwohl eine redaktionelle Nutzung vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Beitrag auf einer Webseite erscheint, welche eindeutig Werbung für ein bestimmtes Unternehmen macht, wie zum Beispiel eine Unternehmenswebseite.

Schadensersatz redaktionell oder gewerblich

Das Amtsgericht München (Az. 142 C 5827/14) musste sich mit der Frage beschäftigen, wann ein Foto redaktionell und wann ein Foto gewerblich genutzt wird. Hintergrund dessen ist, dass im Falle einer Verletzung von Urheberrechten sich die Höhe eines möglichen Schadensersatzes auch danach berechnet, ob das Bild redaktionell oder gewerblich genutzt worden ist.

Unter anderem kann der Verletzte den Schaden im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen lassen. Dabei wird der Betrag herangezogen, den der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er sich die erforderliche Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte. Um dabei keiner Ansetzung eines unverhältnismäßig hohen Betrages durch den Verletzten ausgesetzt zu sein, wird hierbei auf die Üblichkeit abgestellt.

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) gibt jährlich eine tabellarische Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte heraus. Je nachdem, ob ein Bild gewerblich oder redaktionell genutzt wird, muss die entsprechende Tabelle herangezogen werden.

Gesamteindruck der Publikation

Ist das streitgegenständliche Bild in einen redaktionellen Text gebettet, welcher wiederum teil eines Internetauftritts ist, welcher von Werbeinhalten durchzogen ist, so kann bei der Bestimmung der Nutzungsart des Bildes nicht allein auf den redaktionellen Inhalt abgestellt werden. Vielmehr muss der umfassende Internetauftritt als Ganzes berücksichtigt werden, da dessen Gesamtheit auf die Nutzungsart des Bildes niederschlägt.

Wenn bereits auf der Internetseite, die das Bild wiedergibt, Werbung geschaltet ist und ggf ein Online-Shop, welcher zu der Internetseite betrieben wird, ebenfalls mit Werbung ausgestattet ist, gibt es Grund zu der Annahme, dass Informations- und Meinungsbildungszwecke nicht im Vordergrund stehen. Von einer reinen oder weit überwiegenden redaktionellen Nutzung des Bildes kann insofern nicht mehr gesprochen werden.

Als Indiz für eine werbliche Nutzung wirkt auch eine derartige Gestaltung der Werbung, als dass diese Thematisch mit dem genutzten Bild übereinstimmt (Bspw. Bild einer Schule und Werbung für eine Schule).

In solchen Fällen ist anstelle der oben genannten Tabelle stattdessen die MFM Tabelle “Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pup-Ups, Banner, Online-Shops” einschlägig.

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