Filesharing und vor allem daraus resultierende Abmahnungen, führen immer wieder zu Spannungen in Eltern Kind Beziehungen. Wenn die Eltern eine Abmahnung wegen Filesharing bekommen, liegt der Verdacht nahe, dass die unter Umständen minderjährigen Kinder etwas damit zu tun haben können.
Anschlussinhaber Anscheinsvermutung
Die Eltern als Anschlussinhaber haften zunächst immer aufgrund einer sogenannten Anscheinsvermutung.
Unserer Erfahrung zeigt, dass dies häufig nicht der Fall ist. Oft sind es die Kinder, welche für die behauptete Urheberrechtsverletzung aus der Filesharing Abmahnung verantwortlich sein können.
Um die Vermutung der Täterschaft zu widerlegen kann der Anschlussinhaber den Täter benennen oder darlegen, welche andere Person, wenn nicht er, für die Tathandlung realistischerweise in Betracht kommt.
Sekundäre Darlegungslast
Eltern haben natürlich den Drang, ihre Kinder zu schützen. Daher verpetzen die Eltern nur ungern ihre Kinder, wenn es um Filesharing Abmahnungen geht.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nun in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19 mit der Frage, ob bereits aus dem Unterzeichnen der Unterlassungserklärung ein Anspruch auf Herausgabe dieser Information ergibt oder ob diese Informationen bis zu einem Gerichtsverfahren zurückgehalten werden können.
Im Verfahren wurde ein Computerspiel über eine Tauschbörse über einen Anschluss angeboten. Abgemahnt wurde der Inhaber des Anschlusses. Täter war jedoch der Sohn der Untermieterin.
Erst im Gerichtsverfahren teilte der Anschlussinhaber diese Information mit. Die Klage wurde sogleich zurückgewiesen. Die abmahnende Kanzlei vertritt die Auffassung, dass diese Information bereits bei Erhalt der Abmahnung mitgeteilt hätte werden müssen. Da das zurückhalten dieser Information unnötige Gerichtskosten verursacht.
Informationen müssen nicht sofort gegeben werden
Der BGH widersprach dieser Ansicht. Die Abmahnung ist ein einseitiges Schreiben aus dem sich keinerlei Sonderverbindung zwischen den Parteien ergibt, sofern sie mit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird. Aus der abgegeben modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Auskunft. Der BGH stärkt damit das Recht der Anschlussinhaber.
Die Entscheidung des BGH zeig auch nochmals, dass Unterlassungsverpflichtungserklärungen von Abmahnungen nicht einfach unterschrieben, sondern gegebenenfalls modifiziert werden sollten.