Die Reichweite der Erschöpfung

Verbreitung

Das Urheberrecht ist eine rechtlich komplizierte Materie, mit vielen Facetten und Regelungen.

Einer der besonderen Aspekte im Urheberrecht ist die „Erschöpfung“; damit ist nicht gemeint, dass man vor der komplizierten rechtlichen Materie zusammenbricht, sondern bei der Erschöpfung geht um die Reichweite, welche der Urheberrechtsschutz hat.

Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Urheber einerseits selbst entscheiden sollte, ob und in welchem Umfang Vervielfältigungen seines Werks in die Öffentlichkeit gelangen. Wenn das Werk allerdings bereits mit seiner Zustimmung veröffentlicht wurden, so soll dem Urheber keine bleibende ausschließliche Befugnis zustehen. Aus diesem Grunde wird das Recht des Urhebers durch den Erschöpfungsgrundsatz beschränkt.

Kurz gefasst bedeutet der Erschöpfungsgrundsatz: Dem Urheber wird nach der Veräußerung die Möglichkeit genommen, die Weiterverbreitung einzuschränken.

Mit dieser Thematik musste sich im Jahr 2001 auch der Bundesgerichtshof befassen. Es stellte sich die Frage welchen urheberrechtlichen Schutz der sehr bekannte Flakon eines berühmten Parfümherstellers genießt. Jemand warb mit Bildern eben dieses Flakons, ohne zu den Vertragshändlern des Herstellers zu gehören. Strittig war, ob dies durch das Urheberrecht geschützt und damit verboten war, oder ob es sich um eine sogenannte Erschöpfung im Sinne des §17 II UrhG handeln könnte. Der BGH stellte schlussendlich auf die Parallele zum Markenrecht ab und verwies auf den neu entwickelten Grundsatz, der Erschöpfungseinwand sei nicht lediglich auf das Verbreitungsrecht beschränkt und mithin bestand ein recht den Gegenstand zu Werbemaßnahmen zu nutzen.

In gleicher Absicht erließ der EuGH eine das Markenrecht betreffende Richtlinie. Eine Marke kann demnach im Rahmen der für die Branche üblichen Weise genutzt werden, solange dies dem Ruf der Marke nicht erhebliche Schäden zuführt. Schlussendlich darf der Schutz des Werbematerials nicht den üblichen Markenschutz übertreffen.

Im Augenblick beobachten wir, dass verschiedene Sportartikelhersteller den Verkauf Ihrer Produkte auf Plattformen wie eBay und Amazon unterbinden wollen. Ob dies im Einzelfall berechtigt ist, ist durchaus umstritten da der oben genannten Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass es einem Händler erlaubt sein kann, Waren auch ohne Zustimmung des Herstellers anbieten zu können.


Rechtsanwalt Hoesmann
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Es ist oftmals schwierig abzugrenzen wie weit der Schutz in diesen Bereichen greift. Wenn Sie als Händler nicht wissen ob und wie Sie handeln dürfen, oder wie weit Ihre Befugnisse gehen, so kann die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt teure Abmahnungen verhindern.

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