Das Verlagsvertragsrecht – eine kurze Einführung

Bücher
Bevor ein Buch gedruckt im Buchhandel erscheint, ist neben der schriftstellerischen Arbeit in der Regel auch etwas juristische Arbeit notwendig. Insbesondere sollten dem Autor die besonderen rechtlichen Beziehung zwischen ihm und seinen Verlag zumindest in Grundzügen bekannt sein.

Diese besonderen Beziehung zwischen dem Verlag und dem Autopr sind gesetzlich im Verlagsvertrag geregelt.
Ein Verlagsvertrag ist der Vertrag der zwischen einem Verfasser und einem Verleger geschlossen wird.

In der Regel ist dabei der Verfasser der Urheber eben des Werks über das ein Vertrag geschlossen werden soll.Verleger ist jemand, der einerseits die Vervielfältigung und andererseits die Verbreitung von Werken auf eigene Rechnung übernimmt.

Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines verlagsfähiges Werks, nach §1 Verlagsgesetz (folgend: VerlG) sein

Die wichtigste Frage dürfte demanch sein: Was ist ein Werk? Welche Anforderungen werden gesetzlich an ein Werk gestellt? Wann ist ein Werk verlagsfähig? Im normalen sprachlichen Gebrauch ist ein Werk das Ergebnis menschlicher schöpferischer Tätigkeit. Im rechtlichen Sinne muss dieser Begriff konkreter bestimmt werden. Im Sinne des §1 VerlG sind Werke der Literatur und Tonkunst in der Regel verlagsfähig. Nach den §§1 und 2 UrhG werden schützenswerte Werke wie folgt aufgeführt: Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art. Das Werk selbst muss zur Vervielfältigung geeignet sein, es darf also kein Unikat sein.
Liegen diese Voraussetzungen an das Werk vor, kann ein Verlagsvertrag geschlossen werden.

Bei der Gesamtbetrachtung des Verlagsvertrages wird deutlich, dass dieser Elemente verschiedenster Vertragstypen in sich vereint. Es liegen Elemente aus Miet- und Pachtverträgen, Kauf- und Werkverträgen und auch urheberrechtliche Bestandteile vor. Zudem handelte es sich dabei generell um ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Verleger und dem Verfasser. Demanch handelt es sich nicht um einen einmaligen Leistungsaustausch, wie beispielsweise den Verkauf des kompletten Werkes an den Verlger, sondern um ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis.
In praktischer Hinsicht wird es dem, der einen Verlagsvertrag schließen möchte trotz der komplizierten Grundstruktur relativ einfach gemacht. Ein Verlagsvertrag bedarf keiner besonderen Form, mithin ist er auch dann wirksam, wenn er nicht in schriftlicher Form vorliegt und lediglich mündlich geschlossen wurde. Häufig werden Musterverträge genutzt. Diese unterliegen den allgemeinen Inhaltskontrollen des BGB gem. der §§ 307-310 BGB und sollten bestmöglich die beiderseitigen Interessen berücksichtigen.

In der Praxis beobachten wir jedoch, dass auch mehr und mehr vom ursprünglichen Leitbild abweichende Regelungen getroffen werden. So wird zum Teil das wirtschaftliche Risiko komplett auf den Verfasser des Werks überteragen. Beispielsweise sind Druckkostenvorschüsse bei Schriftstücken an den Verleger zu zahlen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verfassers dar, falls trotz allem die im Verlagsvertragsgesetz vorgesehenen Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Abschließend ist noch auf das wohl wichtigste Merkmal dieser Vertragsart einzugehen. Dem Verleger obliegt eine sogenannte Auswertungspflicht. Der Verfasser überlässt eben durch den Vertrag dem Verleger die Auswertung des Werks. Mithin begründet diese Pflicht aus Sicht des Verfassers überhaupt erst den Zweck einen sogenannten Verlagsvertrag einzugehen. Ebenso ist der Verleger verpflichtet, angemessen werbung für das Werk zu machen.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Isabel Egen.

Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Viele, gerade junge Autoren freuen sich, wenn sie einen Verlag gefunden haben, der bereit das Werk zu drucken. Aus der ersten Eupherie heraus sollte jedoch nicht gleich der Verlagsvertrag unterzeichnet werden.

Manche dieser Verträge benachteiligen den Autor in nicht hinnehmbarer Art und Weise.
Daher sollte dieser Vertrag im Vorfeld durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden.

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