Fotos bei Trauerfeier

friedhof

Ein jeder kennt diese Situationen, die privater sind, als alles andere. Momente die mit niemandem geteilt werden sollen und erst Recht nicht in der Öffentlichkeit breitgetreten werden sollen. Insbesondere bei Trauerfeiern wollen die wenigsten Menschen fotografiert werden, sondern sind lieber mit sich und ihrer Trauer allein.

Trotzdem gibt es immer wieder Bilder von Beerdigungen in der Öffentlichkeit.
Demnach stellt sich die Frage: Dürfen in der Öffentlichkeit in jeder Situation Fotos angefertigt werden?

Mit dieser Frage musste sich vor wenigen Wochen das Gericht in Frankfurt/Oder befassen, das im Ergebnis das Fotografieren einer Trauerfeier für unzulässig erklärte.

Das Persönlichkeitsrechte der trauernden Gäste und Familienangehörigen wiegt schwerer, als das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit der Allgemeinheit beziehungsweise des Fotografen.

Im zu entscheidenden Fall versuchte der Wachmann das Fotografieren des Pressevertreters zu verhindern um dem Wunsch der Trauergäste nachzukommen, dass von der privaten Beerdigung keine Fotos publiziert werden sollten.
Dieser Verhinderungsversuch endete in Handgreiflichkeiten zwischen den dem Fotografem und dem Wachmann. Der Gerichtshof entschied nun, dass dem Wachmann auf Grund seiner Verletzungen ein Schmerzensgeld zustehe.
Diese Entscheidung basierte auf einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrechte einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits. Der Einzelne hat unstrittig ein Recht am eigenen Bild, wobei dieses bei einem öffentlichen Interesse generell situativ zu beurteilen ist. Ein Bild veröffentlicht zu sehen, welches die Angehörigen des Mordopfers auf der Trauerfeier zeigt könnte nachteilige Auswirkungen auf deren Bild in der Öffentlichkeit mit sich bringen. Zudem ist kaum eine Situation denkbar, die von privaterer Natur sein könnte. Ferner ist aber auch das Interesse an den Geschehnissen der Öffentlichkeit zu beachten. Ein Mordfall erregt automatisch das Interesse unbeteiligter Personen und demnach handelt es sich um einen Bereich der Meinungsbildung. Auch abschreckende Ereignisse bilden die öffentliche Meinung von nicht Betroffenen, so dass durch einen personalisierten Todesfall ein Exempel geschaffen wird. Diese Personalisierung ist ein wichtiges Mittel um Aufmerksamkeit zu erregen.

Die Frankfurter Richter entschied im vorliegenden Fall aber nicht zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit. Bei der Abwägung aller Fakten wurde dem Persönlichkeitsrecht Vorrang gewährt. Demnach war es unzulässig Bilder der Trauergäste anzufertigen, unabhängig davon ob dies auf dem Friedhofsgelände selbst oder vom Rand des Geschehens geschah. (Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Es handelt sich hierbei um eine sehr komplexe Rechtsfrage, da sich die Grundrechte verschiedener Parteien gegenüberstehen. Eine Abwägung der Interessen gestaltet sich daher auch sehr schwierig, allerdings sollte, so wie es hier der Fall war, zugunsten der Betroffenen entschieden werden.

Falls Sie Fragen zu dem Themen haben und beispielsweise als Fotograf Probleme haben einzuschätzen was noch im Bereich der Erlaubten liegt und was schon einen Verstoß darstellt, so kontaktieren Sie uns und wir helfen Ihnen gerne weiter.

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