Wird eine bereits bestehende Marke mit einem weiteren Begriff ergänzt oder kombiniert wird, handelt es sich juristisch um eine sogenannte Kombinationsmarke.
Das Markenrecht schützt zunächst immer nur die individuelle Marke. Der Inhaber der ursprünglichen Marke kann nicht ohne weiteres verlangen, dass sämtliche Kombinationsmarken mit seiner bestehenden Marke verboten werden.
Gefahr der Verwechselung der Kombinationsmarke
Eine markenrechtlichen Verletzung mit der bereits bestehenden Marke liegt dann vor, wenn durch die neue Kombinationsmarke eine Verwechslungsgefahr mit der bereits bestehenden Marke auftreten könnte.
Das Bundespatentgericht bejaht die Gefahr einer Verwechslung bei einer Kombinationsmarke, wenn die beiden Marken durch die Gleichheit des Sektors gedanklich miteinander verbunden werden könnten. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Waren und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der 2. Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May; GRUR 2007, 235 ff. -Goldhase).
Umfassende Beurteilung
Im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr der Kombinationsmarke ist stets auf den Gesamteindruck abzustellen. Es kommt dabei entscheidend darauf an, wie die neue Kombinationsmarke auf den Durchschnittsverbraucher wirkt. Dabei neigt der Durchschnittsverbraucher regelmäßig dazu, die Marke als Ganzes wahrzunehmen und nicht verschiedene Einzelheiten einer Marke zu berücksichtigen.
Kombinationsmarke verletzt Markenrecht
Wenn eine Kombinationsmarke vorliegt, sprich eine Kombination aus einer bereits bestehenden Marke und einer neuen Marke, wird eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmenden ähnlichen Bestandteil nur dann bejaht, wenn dieser Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens der trägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können. (st. Rsp.; vgl. BGH GRUR 2004, 598 -Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2008, 903 -SIERRA ANTIGUO).
Einschätzung Kombinationsmarke
in meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt habe ich immer wieder mit Fragen des Markenrecht zu tun. Im Bereich der Kombinationsmarke kommt es tatsächlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Keinesfalls kann ich empfehlen, eine mögliche Kombinationsmarke ohne vorherige juristische Prüfung zu nutzen. Hintergrund dessen ist, dass die Markenrechtsinhaber häufig sehr genau Kombinationsmarke achten und frühzeitig gegen mögliche Verletzungen vorgehen. Selbst wenn ein markenrechtlichen Verfahren später gewonnen werden sollte, ist eine Weiterentwicklung der Marke durch das markenrechtlichen Verfahren stark gefährdet. Daher sollte unbedingt im Vorfeld geprüft werden, ob eine Kombinationsmarke zulässig ist oder nicht.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, berate ich Sie gerne.