Irreführende Werbung mit Umweltschutz

Wer mit dem Umweltschutz wirbt, sollte sich auch an den Umweltschutz halten. Viele Unternehmen schmücken sich gerne mit „grünen“ Attributen, um ihre Produkte für die Kunden attraktiver zu machen. Doch nicht jede Werbeaussage zum Umweltschutz ist zulässig. Wer seine Produkte mit Angaben wie zum Beispiel klimaneutral oder CO2-neutral bewirkt, muss diese Aussagen auch substantiiert darlegen können.

Irreführende Werbung mit Umwelt

Ein Unternehmen hatte Grablichter und andere Kerzen, welche aus recycelten Fetten hergestellt worden sind, mit Umweltargumenten beworben.

Unter anderem warb der Hersteller mit den Aussagen:

  • „CO2-neutral“
  • „klimaneutral“
  • „umweltschonende Produkte, die das Klima und den Regenwald schützen“
  • „geprüfte Umweltverträglichkeit“

Ein Wettbewerbsverband hat dies abgemahnt, weil er hier drin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gesehen hat.

Werbung CO2-neutral

Die Richter des Oberlandesgericht Koblenz haben letztinstanzlich den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bejaht. Die Aussagen bzgl. des Umweltschutzes konnten vom Unternehmen nicht belegt werden.

Wer mit dem Siegel CO2-neutral wirbt, muss dieses auch belegen können.

Das bedeutet, das Unternehmen muss eine ausgeglichene CO2 Bilanz dahingehend vorlegen, dass das ausgestoßene CO2 an anderer Stelle wieder eingespart oder durch Klimaprojekte ausgeglichen wird. Im Rahmen der Bilanzierung ist, so die Ansicht der Koblenzer Richter, sowohl die Produktion, als auch der Herstellungsprozess mit einzubeziehen. Diese Kompensation muss von dem werbenden Unternehmen belegt werden, alleine Aussage, man habe 100 Bäume gepflanzt, reicht nicht.

Umweltwerbung substantiierte Darlegung

Die Richter des Oberlandesgericht Karlsruhe verlangen bei umweltbezogenen Werbeaussagen eine hohe Transparenz in der Werbung. Gerade weil diese Aussagen eine hohe emotionale Werbewirkung haben, kommt es auch darauf an, dass die Werbung der Wahrheit entspricht. Für Unternehmen, welche mit der Umwelt werben, kommt es also darauf an, dass sie die Werbeaussagen auch belegen können. Falls sie dies nicht belegen können, stellt dies einen Verstoß gegen das UWG dar. (OLG Koblenz, Urteil vom 10.08.2011, Az. 9 U 163/11)

Abmahnung Umweltschutz

Gerade wegen der hohen Emotionalität des Themas Umweltschutz kommt es darauf an, eine umweltschutzbezogene Werbung auch substantiiert darlegen zu können. Er stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, wenn mit dem Thema Umweltschutz und Umweltargumenten geworben wird, ohne dass diese belegt werden können.

Das Thema Umweltschutz und Wettbewerbsrecht ist sehr wichtig und nimmt auch bei uns in der Kanzlei einen zentralen Bestandteil unserer Arbeit ein. Jedes Unternehmen kann ein aktiven Beitrag zum Umweltschutz leisten. Wer sich aber unrechtmäßig mit dem Thema Umweltschutz schmückt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

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