Das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 1/11) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass auch das einzelne Bild eines Videofilms geschützt ist.
Denn die Individualität des Filmwerks kommt gerade in der Bildfolge der Einzelbilder zum Ausdruck und deren Individualität besteht nicht nur aus dem Ganzen, sondern auch aus ihren einzelnen Teilen, d.h. auch das einzelne Bild selbst ist geshützt.
Der Eigenschaft als Filmwerk steht nicht entgegen, dass dieser mit Hilfe vom Computern erstellt worden ist.
In Folge dessen stehen dem Urheber des Films nicht nur das Urheberrecht an dem Film, sonddern auch an den Einzelbildern zu.
Wenn Sie Fragen zum Film- und Bildrecht haben, steht Ihnen die Kanzlei Hoesmann gerne als kompetenter Partner im Medienrecht zur Seite.
Wir vertreten Sie bundesweit und der Erstkontakt ist bei uns kostenlos!
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