Filesharing bei Freifunk-Netzwerken – AG Charlottenburg erklärt Abmahnung für rechtswidrig

icon_42Erfolgreich hat sich der Betreiber eines offenen WLAN-Netzwerkes gegen eine Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer gewehrt. Das Amtsgericht Charlottenburg verneinte nicht nur Täter- und Störerhaftung, sondern sprach dem Anschlussinhaber auch die Erstattung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits zu.

Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Films

Dem Betreiber des freien WLAN-Hotspots war vorgeworfen worden, über seinen Anschluss im Mai 2014 den Film „Das erstaunliche Leben des Walter Mitty“ auf einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Die Rechteinhaberin 20th Century Fox GmbH berief sich hierbei auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, in dem der Internetanschluss des Freifunkers als Quelle der Rechtsverletzung festgestellt worden war. Für den Urheberrechtsverstoß habe der Abgemahnte daher eine Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Schadensersatz zu leisten. Der Anschlussinhaber lehnte die Erfüllung der geforderten Ansprüche jedoch ab. Zu Recht, wie sich im Gerichtsverfahren zeigte.

Keine Täterhaftung bei frei zugänglichem WLAN

Betreiber von Freifunk-Netzwerken unterliegen nach Ansicht des Gerichts den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Haftungsausschlusses bei Mehrpersonenhaushalten. Von Bedeutung ist daher, ob zum Tatzeitpunkt auch andere Nutzer Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Bei Freifunk-Netzwerken handelt es sich um frei zugängliche Internet-Knotenpunkte, die im Grunde von Jedermann genutzt werden können. Es kommen somit auch andere mögliche Täter als der Anschlussinhaber in Betracht. Die tatsächliche Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers greift daher nicht.

Freifunker genießen Providerprivileg

Eine Verletzung von etwaigen Prüf- oder Überwachungspflichten waren ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht geht hier davon aus, dass Anbieter öffentlicher WLAN-Netzwerke grundsätzlich als Access-Provider einzustufen sind. Gemäß § 7 Abs. 2 TMG sind sie daher im Rahmen des so genannten „Providerprivileg“ für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich. Eine Verpflichtung Nutzer zu überwachen oder auf mögliche rechtswidrige Tätigkeiten zu überprüfen besteht nicht. Selbst wenn der Freifunker um begangene Rechtsverstöße weiß, können weder Zugangssperren, noch Registrierungs- oder Belehrungspflichten von ihm verlangt werden. Eine Störerhaftung greift somit ebenfalls nicht. Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer wurde zur Erstattung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits verpflichtet (Beschluss vom 17.12.2014, Az.: 217 C 121/14).
Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Lukas Dolata.

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann:

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet und insbesondere in so genannten Tauschbörsen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Ansprüche der Abmahnkanzleien sind in der Regel viel zu weitgehend und können sogar zur Gänze ausscheiden, wie der vorliegende Fall zeigt.

Abmahnungen sind daher unbedingt ernst zu nehmen, drohen doch sehr teure Folgen, wenn man falsch oder gar nicht reagiert. Eine entsprechende fachkundige Überprüfung einer solchen Abmahnung ist daher unbedingt zu empfehlen. Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei auf das Urheberrecht spezialisiert und haben in den letzten Jahren erfolgreich eine Vielzahl solcher Fälle bearbeitet. Gerne beraten wir auch Sie, wenn Sie eine entsprechende Abmahnung bekommen haben.

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