Keine Hotelsteuer für Zimmervermietung an Prostituierte

heelsDie gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte unterfällt nicht dem reduzierten Steuersatz der sog. Hotelsteuer. Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine “Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung” und muss seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen.

In dem zugrunde liegenden Fall vermietete ein Bordellbetreiber Zimmer an Prostituierte. Diese Zimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der Tagespreis umfasste die Verpflegung; ebenso wurden Bettwäsche und Handtücher gestellt.
Der Bordellbetreiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz, wie sie für Beherbergungsbetriebe vorgesehen war.

Diesen reduzierten Steuersatz für einen Bordellbetrieb hat der BFH in letzter Instanz verneint. Zur Begründung führten die Münchener Finanzrichter aus, dass die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, welche nur zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden, eine andere Leistung ist, als die auf Dauer angelegte Vermietung von Hotelzimmern. Bei einem Bordell fehlt es am Tatbestandsmerkmal der “Beherbergung”. Die Zimmer werden den Prostituierten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen. (Bundesfinanzhof Urteil vom 22.08.13; V R 18/12)

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