Über Kinder von prominenten Mitmenschen darf in der Zeitung berichtet und auch deren Vorname und Alter genannt werden. Voraussetzung dafür ist aber nach Ansicht des BGH, dass es sich um bereits bekannte Informationen handelt.
Hintergrund der Klage war die Veröffentlichung eines Beitrages in der Zeitschrift „Viel Spaß“. Der Beitrag berichtete über die Ehe der Adoptiveltern der Kinder, in welchem die Kinder beim Name und Alter benannt wurde. Die Klage gegen die Nennung des Namens hatte sowohl beim Landgericht Hamburg (Urteil vom 13. Januar 2012 – 324 O 454/11) als auch beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12) Erfolg.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage somit abgewiesen. Die Kinder müssen trotz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erdulden, dass sie in einem Beitrag beim Namen erwähnt werden. Jedoch ist es aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme Aufgabe der Presse, eine Abwägung durchzuführen, inwiefern auch das Informationsinteresse gewahrt worden wäre, wenn die Kinder nicht beim Namen genannt worden wären.
Im vorliegend Fall wurden allerdings Vorname, Alter und Abstammung der Kinder bereits durch vorherige Presseberichte publik gemacht, sodass die Daten nach wie vor sowohl im Internet als auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Folglich ist der Eingriff in die Rechtsposition der Kinder nicht als so intensiv zu bewerten wie es bei einem ersten Eingriff der Fall wäre. Deswegen erfolgt die gebotene Abwägung zulasten des Persönlichkeitsrechts der Kinder und zugunsten der Meinungs- und Medienfreiheit des Medienunternehmens.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Berichterstattung über Kinder sollte immer mit größter Zurückhaltung ausgeübt werden. Wenn es sich jedoch wie hier um bereits bekannte Informationen handelt, ist eine zurückhaltende Berichterstattung zulässig.