Kooperation der Bundesregierung mit Google

Das Landgericht München hat in den Urteilen 37 O 15721/20 und 37 O 17520/20 vom 10.02.2021 entschieden, dass eine Kooperation des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Google einen kartellrechtlichen Verstoß darstellt.

Google bevorzugt die Bundesregierung

Das BMG hatte mit Google darüber einen Vertrag geschlossen, dass Google bei der Suche von Krankheiten oder Symptomen eine Infobox anzeigt, die mit Informationen von dem Gesundheitsportal des BMG gespeist ist.

Die Betreiber der Webseite NetDoktor.de unterstellen Google und dem BMG nun, dass sie durch ihre Kooperation bewusst private Gesundheitsportale aussteche, und fordern Unterlassung gem. § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Vereinbarung

Zunächst ist für eine wettbewerblich relevante Kooperation notwendig, dass sie eine Vereinbarung geschlossen haben, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirkt. Hierfür reicht bereits eine Willensübereinstimmung, die sich durch kohärentes Verhalten am Markt äußern kann. Vorliegend waren es jedoch zivilrechtliche Verträge, die die Exklusivität der Inhalte aus dem Gesundheitsportal der BMG bestimmten. Aber auch durch schlüssiges, werbendes Verhalten auf Pressekonferenzen wurde eine solche Vereinbarung zum Ausdruck gebracht.

BMG als Unternehmen?

Aber gilt das Bundesministerium überhaupt als Unternehmen, dass im wettbewerblichen Verkehr eine Rolle spielt? Hierzu kann man kartellrechtlich gesehen ganz klar sagen: Ja!

Denn jede Einheit, die wirtschaftlich tätig wird, fällt darunter, ganz unabhängig von Rechtsnorm und Finanzierung.

Zwar ist das BMG eine öffentliche Einheit, jedoch kann das Betreiben der Website von ihrer hoheitlichen Tätigkeit losgelöst werden. Es reicht insbesondere nicht aus, dass eine öffentliche Aufgabe zusätzlich erfüllt wird. Indem es nun in dem Bereich der Gesundheitsportale tätig wird, in dem üblicherweise wirtschaftlicher Profit, wie beispielsweise Werbeeinnahmen, generiert wird, handelt auch das BMG als Unternehmen und wird so wettbewerbsrechtlich auf diesem Markt relevant.

Wettbewerbsbeschränkende Wirkung

Vor allem die Ausschließlichkeit ist problematisch zu betrachten. Für private Anbieter wie NetDoktor.de sind die Infoboxen nicht zugänglich. Heißt das BMG hat immer eine Art monopolistische Stellung.

Zwar existieren auch die anderen medialen Angebote, jedoch durch die hervor gehobene Stellung, sind die Nutzer veranlasst auch auf diesen Beitrag zu klicken. So verlieren viele private Anbieter ihre Finanzierungsgrundlage, denn diese können ihr Angebot nur kostenlos den Nutzern bereitstellen, wenn diese auch ihre Seite besuchen und Werbeeinnahmen generieren.

Fazit

Auch wenn staatliche betriebene Einheiten öffentlichen Aufgaben dienen, so können sie diese auf privatrechtliche Wege verfolgen. So werden sie allerdings wettbewerbsrechtlich relevant.

Die Frage, ob ein Unternehmen subjektiv entscheiden kann, wie es Inhalte auf Grund ihrer „Relevanz“ voranstellt, ist jedoch nicht abschließend geklärt worden. Dies wird weiterhin einer Abwägung zwischen dem Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung und dem tatsächlichen gesellschaftlichen Nutzen bedürfen.

Dabei steht seit diesem Urteil jedoch fest, dass der gesellschaftliche Nutzen der Verbesserung der Gesundheitsaufklärung mit geringeren Suchaufwand nicht ausreicht, um private Gesundheitsportale in einem solchen Ausmaß zu verdrängen. Durch dieses Urteil werden Suchmaschinen wie Google zu einem gewissen Grad einem Rechtfertigungszwang unterworfen, sodass Willkür unterbunden wird.

Gleichzeitig ist das Urteil ein wichtiges Statement bezüglich des Erhalts der Meinungsvielfalt, indem monopolistische Stellungen von Journalisten beschränkt werden, und so die demokratische Meinungsbildung geschützt wird.

Fraglich bleibt nun noch, ob eine staatliche Einrichtung überhaupt ein Fachmedium anbieten sollte oder ob dies gegen den Grundsatz der freien journalistischen Arbeit verstoße. Auch dies könnte einen Eingriff in den freien Markt der Presse bedeuten.

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