Musik bei Wahlkampfveranstaltungen

GitarreMusik bei Wahlkampfveranstaltungen ist wichtig. Doch nicht immer sind die Musiker damit einverstanden, dass ihre Lieder bei Wahlkampfveranstaltung genutzt werden, insbesondere dann, wenn ihnen die Partei nicht gefällt. Die Frage, die sich viele Musiker stellen ist, ob sie dies verbieten können?

Musiker können Wahlkampfmusik verbieten

Das Oberlandesgericht Jena entschied nun zugunsten der Musiker. Diese können Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn ihre Musik auf Wahlkampfveranstaltungen ohne ihre Zustimmung wiedergegeben wird. (Urteil vom 22.04.2015 – Az. 2 U 738/14)

Für eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts muss nicht zwangsläufig eine Änderung oder Entstellung des Werkes vorliegen. Auch indirekte Beeinträchtigungen werden anerkannt, wenn sie das Werk in einen unerwünschten Zusammenhang stellen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob die Musik lediglich zur Unterhaltung oder aber begleitend für die noch andauernde Veranstaltung genutzt wird. Letzteres war im Falle des OLG Jena vorliegend und ermöglichte so eine mittelbaren Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers. Eine direkte Unterstützung der Veranstaltung musste nicht vorliegen.

Rechte des Musikers

paragraph§14 UrhG gibt dem Urhebern das Recht gegen eine Beeinträchtigungen vorzugehen, wenn seine geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährdet sind. Für eine Gefährdung hält das Gericht in Jena es für ausreichend, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein unvoreingenommener Durchschnittsbeobachter aufgrund der Wiedergabe des Werkes bei der Veranstaltung annimmt, der Urheber wirke mit oder stehe zumindest der politischen Überzeugung der Partei nahe.

Dabei ist grundsätzlich die politische Gesinnung der Partei irrelevant. Gerade Wahlveranstaltungen seien besonders geeignet für solche gedanklichen Assoziationen. Auch wenn einzelne Besucher die musikalische Untermalung als Unterhaltungsmusik einstufen, ist eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen.

Interessenabwägung

Schlussendlich muss eine Interessenabwägung und die Art und der Umfang der Beeinträchtigung über die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs entscheiden. Dem Urheber drohen meist wirtschaftliche Nachteile. Den Parteien kommt es regelmäßig zugute, wenn sie vertragliche Absprachen getroffen oder eine Zustimmung des Urhebers haben. Zustimmungsfrei zulässige öffentliche Wiedergaben räumen jedoch nicht automatisch umfassende Verwertungsrechte und Nutzungsmöglichkeiten ein. Ihre Ausübung unterliegt weiterhin dem Persönlichkeitsrecht. Eine nachträgliche Billigung, unter Umständen auch durch Billigung bei anderen Parteien, kann ebenfalls zugunsten der Partei gewertet werden.

Ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz aus der Stellung als Partei erwächst ihr hingegen nicht. Auch Parteien müssen grundsätzlich Rechte von Privaten achten. Das Abspielen von Musik während eines Wahlkampfes stellt keine schutzfähige Meinungsäußerung dar, sondern die urheberrechtsschutzfähige Leistung eines oder mehrerer Dritter.

Nach Abwägung aller in Rede stehenden Interessen kann dem Urheber bei Wiederholungsgefahr somit durchaus ein Unterlassungsanspruch zugesprochen werden, um seine geistigen und persönlichen Interessen an seinem Werk zu schützen.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Veda Frese.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (5 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...