Host-Provider für Beiträge verantwortlich

§
Ein Host-Provider kann für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blogeintrag eines Nutzers verantwortlich sein.

Die Firma Google bietet neben zahlreichen anderen Diensten auch die Möglichkeit an, einen Blog bei ihr unterhalten zu können. Bei diesem Blog fungiert sie als Host-Provider, sprich die Daten werden auf einem von ihren Servern zum Abruf bereitgehalten. Die Firma google hat jedoch keinen redaktionellen Einfluss auf die Gestaltung des Beitrags selbst.
Wie der BGH jetzt entschieden hat und, kann auch ein Host-Provider als Störer für die von ihm nicht verfasst oder gebilligte Äußerung eines Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10)

Um allerdings direkt gegen den Provider vorgehen zu können, muss es sich um einen offensichtlichen Verstoß handeln und zunächst auch gegen den Blogbetreiber selbst vorgegangen werden.
Nur wenn dieser nicht zu Vorwürfen Stellung nimmt, kann von dem Host-Provider eine Löschung verlangt werden.

Wenn der Blogbetreiber die Beeinträchtigung in Abrede stellt und sich daraus berechtigte Zweifel ergeben, ist dem Host-Provider dies mitzuteilen und gegebenenfalls einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Wenn diese nicht vorgelegt wird, muss der Host-Provider den Beitrag nicht löschen.
Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder auch aus den vorgelegten Nachweisen in einer Gesamtschau eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, ist der beanstandete Beitrag zu löschen.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann Die Frage der Haftung des Host-Providers stellt sich in der Praxis immer wieder mal. Insbesondere dann, wenn der Betreiber des Blogs nicht ermittelbar ist, bleibt zumeist keine andere Möglichkeit, um eine weitere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu verhindern.

Der BGH hat in seiner Entscheidung noch einmal klargestellt, dass eine grundsätzliche Haftung des Host-Providers besteht. Wenn durch den verletzenden Beitrag ein ausreichender Bezug zu Deutschland gegeben ist, kann zudem auch vor deutschen Gerichten ein entsprechendes Verfahren geführt werden.

Quelle: BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10

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